RS Vwgh 1984/4/10 83/07/0313

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Veröffentlicht am 10.04.1984
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Tatsache, dass mit der bekämpften Bewilligung für den Unterlieger ein Wasserrecht am derzeit vorhandenen Überwasser begründet wurde, auf welches die Grundeigentümer der Quelle im Falle einer künftigen Änderung der Benutzung des Quellwassers und seines Abflusses Bedacht zu nehmen haben werden, und welches gegebenenfalls auch eine eigene wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 9 Abs 2 WRG 1959 erforderlich machen wird, stellt keine gesetzwidrige Beschränkung der Nutzungsbefugnisse der Grundeigentümer der Quelle gemäß § 5 Abs 2 WRG 1959 dar.Die Tatsache, dass mit der bekämpften Bewilligung für den Unterlieger ein Wasserrecht am derzeit vorhandenen Überwasser begründet wurde, auf welches die Grundeigentümer der Quelle im Falle einer künftigen Änderung der Benutzung des Quellwassers und seines Abflusses Bedacht zu nehmen haben werden, und welches gegebenenfalls auch eine eigene wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 erforderlich machen wird, stellt keine gesetzwidrige Beschränkung der Nutzungsbefugnisse der Grundeigentümer der Quelle gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070313.X02

Im RIS seit

28.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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