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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §39;Rechtssatz
Die Tatsache, dass mit der bekämpften Bewilligung für den Unterlieger ein Wasserrecht am derzeit vorhandenen Überwasser begründet wurde, auf welches die Grundeigentümer der Quelle im Falle einer künftigen Änderung der Benutzung des Quellwassers und seines Abflusses Bedacht zu nehmen haben werden, und welches gegebenenfalls auch eine eigene wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 9 Abs 2 WRG 1959 erforderlich machen wird, stellt keine gesetzwidrige Beschränkung der Nutzungsbefugnisse der Grundeigentümer der Quelle gemäß § 5 Abs 2 WRG 1959 dar.Die Tatsache, dass mit der bekämpften Bewilligung für den Unterlieger ein Wasserrecht am derzeit vorhandenen Überwasser begründet wurde, auf welches die Grundeigentümer der Quelle im Falle einer künftigen Änderung der Benutzung des Quellwassers und seines Abflusses Bedacht zu nehmen haben werden, und welches gegebenenfalls auch eine eigene wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 erforderlich machen wird, stellt keine gesetzwidrige Beschränkung der Nutzungsbefugnisse der Grundeigentümer der Quelle gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070313.X02Im RIS seit
28.09.2004Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013