RS Vwgh 1984/4/10 83/07/0313

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Veröffentlicht am 10.04.1984
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Auffassung, dass der Eigentümer eines Quellgrundstücks in der Benutzung des Quellwassers und in der Gestaltung seines Abflusses völlig frei wäre, lässt sich mit den einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen (vgl § 9 Abs 2 und § 39 WRG 1959) nicht in Einklang bringen.Die Auffassung, dass der Eigentümer eines Quellgrundstücks in der Benutzung des Quellwassers und in der Gestaltung seines Abflusses völlig frei wäre, lässt sich mit den einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 39, WRG 1959) nicht in Einklang bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070313.X01

Im RIS seit

28.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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