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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §39;Rechtssatz
Die Auffassung, dass der Eigentümer eines Quellgrundstücks in der Benutzung des Quellwassers und in der Gestaltung seines Abflusses völlig frei wäre, lässt sich mit den einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen (vgl § 9 Abs 2 und § 39 WRG 1959) nicht in Einklang bringen.Die Auffassung, dass der Eigentümer eines Quellgrundstücks in der Benutzung des Quellwassers und in der Gestaltung seines Abflusses völlig frei wäre, lässt sich mit den einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 39, WRG 1959) nicht in Einklang bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070313.X01Im RIS seit
28.09.2004Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013