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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs4;Rechtssatz
Es besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne des § 34 Abs 4 WRG 1959, wenn die Behörde mit Rücksicht auf bereits bestehende vertragliche Nutzungsbeschränkungen des vom Schutzgebiet umfassten Bereiches davon ausgehen kann, dass durch deren öffentlich-rechtliche Anordnung zum Schutz der Wasserversorgungsanlage bestehende Rechte der Grundbesitzer nicht beeinträchtigt werden.Es besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959, wenn die Behörde mit Rücksicht auf bereits bestehende vertragliche Nutzungsbeschränkungen des vom Schutzgebiet umfassten Bereiches davon ausgehen kann, dass durch deren öffentlich-rechtliche Anordnung zum Schutz der Wasserversorgungsanlage bestehende Rechte der Grundbesitzer nicht beeinträchtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070273.X02Im RIS seit
28.09.2004Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013