TE Vwgh Erkenntnis 1984/4/10 83/07/0273

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Veröffentlicht am 10.04.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8 impl;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §34 Abs4;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde der

1.) und 2.) G und NL in B sowie 14 weitere Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. Hannes Priebsch, Rechtsanwalt in Graz, Tummelplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juli 1983, Zl. 03-30 L 149-83/6, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Bestimmung eines Schutzgebietes (mitbeteiligte Parteien: 1.) und 2.) H und GK, 3.) und 4.) R und GJ, sowie 5.) und 6.) A und GS, alle in K, alle vertreten durch Dr. Heinrich Berger, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, Koloman-Wallisch-Platz 23), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- und den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer der Grundstücke 327/3, 327/4 und 435/6 KG. M, zu deren Gunsten zivilrechtlich begründete Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechte auf dem Grundstück 435/8 verbüchert sind. Die drei Anwesen der Mitbeteiligten werden aus einer Wasserversorgungsanlage mit Trink- und Nutzwasser versorgt, deren Sammelbehälter auf dem Grundstück 435/8 gelegen ist und aus mehreren nördlich davon verlaufenden "Quell"zuleitungen gespeist wird und von dem aus Wasserleitungen zu den Anwesen der Mitbeteiligten verlegt sind.

Die Beschwerdeführer haben nach einer teilweisen Parzellierung des Grundstücks 435/8 die davon in deren nördlichem Bereich abgetrennten Grundstücke 435/16 bis einschließlich 435/25 erworben, und zwar in Kenntnis der darauf lastenden Wasserbezugs- und Wasserleitungsservituten der Mitbeteiligten.

Anläßlich der Herstellung eines Aufschließungsweges etwa 150 m nördlich des Sammelbehälters kam es im Jahre 1980 zu einer Trübung bzw. zu einem Rückgang der Wasserschüttung bei den Mitbeteiligten und in der Folge zu einem bisher nicht rechtskräftig abgeschlossenen Zivilprozeß über eine Feststellungsklage betreffend die Servituten.

Mit Antrag vom 18. November 1981 begehrten die Mitbeteiligten überdies bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag (in der Folge kurz: BH) die Festlegung eines Wasserschutzgebietes gemäß § 34 WRG 1959, weil auf Grund der Anlegung des Aufschließungsweges eine Quellverunreinigung und eine Verminderung der Wasserzufuhr hinsichtlich ihrer einzigen Wasserversorgung aus der genannten Anlage eingetreten sei.Mit Antrag vom 18. November 1981 begehrten die Mitbeteiligten überdies bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag (in der Folge kurz: BH) die Festlegung eines Wasserschutzgebietes gemäß Paragraph 34, WRG 1959, weil auf Grund der Anlegung des Aufschließungsweges eine Quellverunreinigung und eine Verminderung der Wasserzufuhr hinsichtlich ihrer einzigen Wasserversorgung aus der genannten Anlage eingetreten sei.

Diesem Antrag hat die BH nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 11. Juni 1981 stattgegeben und ein engeres und ein weiteres Schutzgebiet bestimmt sowie Anordnungen zu deren Schutz getroffen; die dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen wurden abgewiesen.

Diesen Bescheid der BH bekämpften die Beschwerdeführer mit Berufung, welcher der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 11. August 1981 stattgab, indem er den damals angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH zurückverwies. Dem Akt könne nicht entnommen werden, daß es sich bei der zu schützenden Wasserversorgungsanlage um eine nicht bewilligungspflichtige Anlage handle. Die Errichtung eines Schutzgebietes hätte daher im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu erfolgen. Die Einrichtung eines Schutzgebietes könne auch nur dann erfolgen, wenn die Wasserversorgungsanlage nach den gegebenen sanitären Bedingungen schutzwürdig sei. Zu prüfen sei unter Bedachtnahme auf die Vor- und Nachteile ferner, ob durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen überhaupt entsprechende Erfolge erzielt werden könnten. Schließlich sei auch die Frage allfälliger den Beschwerdeführern zu leistender Entschädigungen gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 zu klären.Diesen Bescheid der BH bekämpften die Beschwerdeführer mit Berufung, welcher der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 11. August 1981 stattgab, indem er den damals angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH zurückverwies. Dem Akt könne nicht entnommen werden, daß es sich bei der zu schützenden Wasserversorgungsanlage um eine nicht bewilligungspflichtige Anlage handle. Die Errichtung eines Schutzgebietes hätte daher im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu erfolgen. Die Einrichtung eines Schutzgebietes könne auch nur dann erfolgen, wenn die Wasserversorgungsanlage nach den gegebenen sanitären Bedingungen schutzwürdig sei. Zu prüfen sei unter Bedachtnahme auf die Vor- und Nachteile ferner, ob durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen überhaupt entsprechende Erfolge erzielt werden könnten. Schließlich sei auch die Frage allfälliger den Beschwerdeführern zu leistender Entschädigungen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 zu klären.

Im fortgesetzten Verfahren vor der BH ergänzten die Mitbeteiligten ihren Antrag vorerst durch den weiteren Antrag, die bestehende Wasserversorgungsanlage behördlich zu genehmigen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf u.a. ein technischer und ein hydrogeologischer Amtssachverständiger gehört wurden, wies die BH mit ihrem Bescheid vom 10. September 1982 die Anträge der Mitbeteiligten ab. In der Begründung dieses Bescheides ging die BH nach Wiedergabe der eingeholten Gutachten davon aus, daß die Grundstücke 435/15 bis 435/26 von der Marktgemeinde K in den - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Flächenwidmungsplan als Bauland aufgenommen worden seien, und daß laut einer Informationszeitung dieser Gemeinde eine Gemeindewasserleitung in Bau sei, durch welche auch das Gebiet der KG. M versorgt werden solle. Bei der Beurteilung der Frage der Schutzwürdigkeit der bestehenden Wasserversorgungsanlage ergebe sich aus den Gutachten, daß ein Schutz dieser Anlage in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht gerechtfertigt sei, da durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht die entsprechenden Erfolge erzielt werden könnten. Dies deshalb, da einerseits eine Gewässerverunreinigung, insbesondere durch Eindringen von Oberflächenwasser, nicht hintangehalten werden könne und durch die seichte Lage der Drainage eine Vernässung gegeben sei, und andererseits die Schüttung von den täglichen Niederschlagsmengen abhängig sei. Das Gegenteil hinsichtlich der Wasserqualität werde auch nicht durch einen von den Mitbeteiligten vorgelegten positiven Befund des Hygieneinstitutes Graz bewiesen. Außerdem sei der Nachteil für die Beschwerdeführer, die ihre Grundstücke nicht als Bauflächen nutzen könnten, größer als jener durch die Aufgabe einer wenig schutzwürdigen Wasserversorgungsanlage, wobei die Wasserversorgung der Mitbeteiligten aus der zu errichtenden Ortswasserleitung ohnehin sichergestellt werde.

Über die gegen diesen Bescheid von den Mitbeteiligten erhobene Berufung führte die belangte Behörde am 7. Februar 1983 eine mündliche Verhandlung durch, in der Amtssachverständige aus den Gebieten der Wasserbautechnik und der Geologie sowie ein ärztlicher Amtssachverständiger Befund und Gutachten erstatteten, worauf die Vertreter der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten noch einmal Gelegenheit zur Darlegung ihrer Standpunkte erhielten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 1983 gab die belangte Behörde schließlich der Berufung der Mitbeteiligten Folge und erteilte ihnen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb der auf dem Grundstück 435/8 gelegenen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage unter verschiedenen, die regelmäßige Überprüfung der Wasserqualität betreffenden Auflagen. Gleichzeitig bestimmte die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Schutz dieser Anlage ein sämtliche Grundstücke der Beschwerdeführer zumindest teilweise in Anspruch nehmendes Schutzgebiet, in welchem "jede Verletzung des natürlichen Bodenbewuchses, sämtliche Grabungen, die Errichtung von baulichen Anlagen jeder Art sowie die Lagerung wassergefährdender Stoffe und jegliche Düngung verboten" sei.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, daß die Grundstücke der Beschwerdeführer zwar zunächst im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland-Aufschließungsgebiet ausgewiesen gewesen, in der Zwischenzeit aber vom Gemeinderat infolge einer gegenteiligen Entscheidung des Raumordnungsbeirates tatsächlich wieder aus dem Bauland genommen seien. Im übrigen stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf Befund und Gutachten der von ihr beigezogenen Amtssachverständigen. Danach bestehe die Wasserversorgungsanlage im wesentlichen aus Quellsammelleitungen in Form von Drainagen, einem Sammelschacht und einem Hochbehälter. Von dieser Anlage würden die drei Wohnobjekte der Mitbeteiligten mit einer Gesamtbewohnerzahl von 14 mit Trink- und Nutzwasser versorgt. Der Gesamtwasserbedarf errechne sich mit ca. 2.800 l/d, die Schüttung mache rund 28.000 l/d aus. Es bestehe ein in etwa 2 m Tiefe verlegter, quer zum Hang verlaufender Sammelstrang mit einer Länge von 84,40 m, der aus Saugleitungen unbekannter Länge, die in hangaufwärtiger Richtung verlegt seien, gespeist werde. Es handle sich daher nicht um eine "übliche Quellfassung", sondern um die Wasserspende einer großflächig wirkenden Drainage. Das Wasser sei zuletzt am 6. Mai 1982 vom Hygieneinstitut der Universität Graz auf seine Trinkwasserqualität untersucht worden, es habe diese Qualität wie bereits in zwei derartigen Untersuchungen aus dem Jahre 1980 aufgewiesen. Bei jeder Untersuchung seien auch oberflächennahe Wasserkeime nachgewiesen worden, weshalb anzunehmen sei, daß die Fassungsbereiche Zusammenhänge mit der Geländeoberfläche hätten; dies bedinge in der Folge die Ausdehnung des einzurichtenden Schutzgebietes. Trinkwasserqualität könne aus dieser Wasserfassung demnach gewonnen werden, wenn ein ausreichendes Schutzgebiet festgelegt werde, dessen Ausdehnung hangaufwärts des Sammelbehälters bzw. des Sammelstranges gegeben sein müsse. Diese Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätten dazu geführt, daß die beantragte nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt und das Wasserschutzgebiet mit den getroffenen Anordnungen bestimmt werden konnte, wobei die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des § 111 Abs. 4 (§ 63 lit. b) WRG 1959 als eingeräumt anzusehen seien. Eine Nutzungsbeeinträchtigung der durch die Bestimmung des Wasserschutzgebietes betroffenen Grundstücke sei nicht gegeben, weil die Beschränkungen deren Eigentümer schon auf Grund der zivilrechtlichen Vereinbarungen getroffen hätten. Unter Berücksichtigung dieser vertraglichen Vereinbarungen würden Rechte der Beschwerdeführer durch die Bestimmung des Wasserschutzgebietes nicht beeinträchtigt, sodaß diese auch keinen Entschädigungsanspruch gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 hätten.In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, daß die Grundstücke der Beschwerdeführer zwar zunächst im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland-Aufschließungsgebiet ausgewiesen gewesen, in der Zwischenzeit aber vom Gemeinderat infolge einer gegenteiligen Entscheidung des Raumordnungsbeirates tatsächlich wieder aus dem Bauland genommen seien. Im übrigen stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf Befund und Gutachten der von ihr beigezogenen Amtssachverständigen. Danach bestehe die Wasserversorgungsanlage im wesentlichen aus Quellsammelleitungen in Form von Drainagen, einem Sammelschacht und einem Hochbehälter. Von dieser Anlage würden die drei Wohnobjekte der Mitbeteiligten mit einer Gesamtbewohnerzahl von 14 mit Trink- und Nutzwasser versorgt. Der Gesamtwasserbedarf errechne sich mit ca. 2.800 l/d, die Schüttung mache rund 28.000 l/d aus. Es bestehe ein in etwa 2 m Tiefe verlegter, quer zum Hang verlaufender Sammelstrang mit einer Länge von 84,40 m, der aus Saugleitungen unbekannter Länge, die in hangaufwärtiger Richtung verlegt seien, gespeist werde. Es handle sich daher nicht um eine "übliche Quellfassung", sondern um die Wasserspende einer großflächig wirkenden Drainage. Das Wasser sei zuletzt am 6. Mai 1982 vom Hygieneinstitut der Universität Graz auf seine Trinkwasserqualität untersucht worden, es habe diese Qualität wie bereits in zwei derartigen Untersuchungen aus dem Jahre 1980 aufgewiesen. Bei jeder Untersuchung seien auch oberflächennahe Wasserkeime nachgewiesen worden, weshalb anzunehmen sei, daß die Fassungsbereiche Zusammenhänge mit der Geländeoberfläche hätten; dies bedinge in der Folge die Ausdehnung des einzurichtenden Schutzgebietes. Trinkwasserqualität könne aus dieser Wasserfassung demnach gewonnen werden, wenn ein ausreichendes Schutzgebiet festgelegt werde, dessen Ausdehnung hangaufwärts des Sammelbehälters bzw. des Sammelstranges gegeben sein müsse. Diese Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätten dazu geführt, daß die beantragte nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt und das Wasserschutzgebiet mit den getroffenen Anordnungen bestimmt werden konnte, wobei die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 111, Absatz 4, (Paragraph 63, Litera b,) WRG 1959 als eingeräumt anzusehen seien. Eine Nutzungsbeeinträchtigung der durch die Bestimmung des Wasserschutzgebietes betroffenen Grundstücke sei nicht gegeben, weil die Beschränkungen deren Eigentümer schon auf Grund der zivilrechtlichen Vereinbarungen getroffen hätten. Unter Berücksichtigung dieser vertraglichen Vereinbarungen würden Rechte der Beschwerdeführer durch die Bestimmung des Wasserschutzgebietes nicht beeinträchtigt, sodaß diese auch keinen Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach deren Inhalt sich die Beschwerdeführer "in ihren Eigentumsrechten an den betroffenen Grundstücken, in ihren Rechten auf sachliche und objektive Durchführung des Wasserrechtsverfahrens sowie schließlich in ihrem Recht, bei tatsächlicher sachlicher Begründbarkeit eines Wasserschutzgebietes zumindest eine Entschädigung gemäß § 34 Abs. 4 WRG zu erhalten", verletzt erachten.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach deren Inhalt sich die Beschwerdeführer "in ihren Eigentumsrechten an den betroffenen Grundstücken, in ihren Rechten auf sachliche und objektive Durchführung des Wasserrechtsverfahrens sowie schließlich in ihrem Recht, bei tatsächlicher sachlicher Begründbarkeit eines Wasserschutzgebietes zumindest eine Entschädigung gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG zu erhalten", verletzt erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die Mitbeteiligten beantragen in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ist die Parteistellung der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren zu bejahen, weil sie als Eigentümer der Grundstücke 435/16 bis 435/25 in ihren Rechten sowohl durch die (allerdings unbestritten gebliebene) Einräumung der erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 111 Abs. 4 WRG 1959 in Verbindung mit § 63 lit. b WRG 1959) als auch durch die Bestimmung des Schutzgebietes (§ 34 WRG 1959) berührt werden.Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 ist die Parteistellung der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren zu bejahen, weil sie als Eigentümer der Grundstücke 435/16 bis 435/25 in ihren Rechten sowohl durch die (allerdings unbestritten gebliebene) Einräumung der erforderlichen Dienstbarkeiten (Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 63, Litera b, WRG 1959) als auch durch die Bestimmung des Schutzgebietes (Paragraph 34, WRG 1959) berührt werden.

Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe dadurch das Gesetz verletzt, daß sie jede sachliche Begründung dafür schuldig geblieben sei, ob überhaupt eine Schutzwürdigkeit der Wasserversorgungsanlage der Mitbeteiligten gegeben sei, ist unberechtigt. Hat sich die belangte Behörde doch auf Grund der erzielten Verfahrensergebnisse im angefochtenen Bescheid ausführlich damit auseinandergesetzt, daß allein durch diese Anlage die drei Anwesen der Mitbeteiligten (insgesamt 14 Bewohner) mit Trink- und Nutzwasser versorgt werden, daß dies auf Grund der unbestrittenen Bedarfslage und der Schüttung quantitativ ohne weiteres möglich ist, und daß - Einhaltung der betreffenden Anordnungen vorausgesetzt - diese Anlage auch in hygienischer Hinsicht durchaus geeignet ist, die Versorgung mit qualitativ einwandfreiem Trinkwasser sicherzustellen. Dabei kommt dem Umstand, daß es sich im Beschwerdefall um die Wasserspende einer großflächig wirkenden, weitgehend Oberflächenwässer sammelnden und zum Teil von den jeweiligen Niederschlagsmengen abhängigen Drainage und nicht um eine "übliche Quellfassung" handelt, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil das Gesetz diesbezüglich keine unterschiedliche Behandlung der zu bewilligenden Wasserversorgungsanlagen vorsieht. Unrichtig ist in diesem Zusammenhang die Beschwerdebehauptung, das Verfahren habe ergeben, daß eine wirkungsvolle Hintanhaltung einer Gewässerverunreinigung auch durch ein noch so großes Schutzgebiet nicht möglich sei. Den im angefochtenen Bescheid verwerteten Gutachten ist demgegenüber zu entnehmen, daß dieses Ziel durch die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Anordnungen durchaus erreicht werden kann.

Unberechtigt ist, schon mit Rücksicht auf die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten, das Beschwerdevorbringen aber auch insoweit, als die Beschwerdeführer meinen, die belangte Behörde habe über keine anderen Entscheidungsgrundlagen verfügt als die BH bei ihrem abweisenden Bescheid vom 10. September 1982, weshalb das davon abweichende Verfahrensergebnis im angefochtenen Bescheid unverständlich sei. Im Berufungsverfahren wurden nicht nur die von der belangten Behörde zur Begründung ihres Bescheides zutreffend herangezogenen Gutachten eingeholt, denen die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren übrigens nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten sind, sondern es wurde auch - seitens der Beschwerdeführer unbestritten - festgestellt, daß deren vom Schutzgebiet berührte Grundstücke entgegen der diesbezüglichen Annahme der BH nun doch nicht zum Bauland laut Flächenwidmungsplan zählen. Dadurch wurde auch die von den Beschwerdeführern immer wieder aufgeworfene Frage der Abwägung der mit der strittigen wasserrechtlichen Bewilligung für die Parteien verbundenen Vor- und Nachteile in ein neues Licht gerückt. Mit Rücksicht auf diese Ergebnisse des Berufungsverfahrens erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde aufgeworfenen Frage, ob und inwieweit bereits die Ergebnisse des Verfahrens vor der BH zu einem für die Mitbeteiligten günstigen Bescheid hätte führen müssen. Immerhin stand aber schon in erster Instanz fest, daß die Mitbeteiligten derzeit zu ihrer Trink- und Nutzwasserversorgung allein auf die bereits bestehende strittige Anlage angewiesen sind.

Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Beschwerde nur mehr auf die Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke und nicht mehr auf deren allfällige Verwendung zu Bauzwecken ein. Dabei gestehen sie in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu, die zivilrechtliche Verpflichtung übernommen zu haben, die für den einwandfreien Wasserbezug erforderlichen Flächen als Quellschutzgebiet einzuhalten und die Flächen nicht mit animalischem Dünger zu düngen. Ob diese Abmachungen beim Kauf der Grundstücke seitens der Beschwerdeführer in einer irrigen Annahme über das Ausmaß dieser Belastung abgeschlossen wurden, war im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides läßt sich daraus weder hinsichtlich der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung der Anlage noch bei der Bestimmung des Schutzgebietes ableiten.

Gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 ist, wer nach den vorstehenden Bestimmungen (also etwa durch Bestimmung eines Wasserschutzgebietes) seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 ist, wer nach den vorstehenden Bestimmungen (also etwa durch Bestimmung eines Wasserschutzgebietes) seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art oder in dem Umfange nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (Paragraph 117,).

Auch in ihrem Recht auf eine solche Entschädigung sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden, weil die belangte Behörde mit Rücksicht auf die vertraglichen Nutzungsbeschränkungen davon ausgehen konnte, daß durch deren öffentlich-rechtliche Anordnung zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Mitbeteiligten bestehende Rechte der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt werden.

Da der angefochtene Bescheid somit nicht mit der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da der angefochtene Bescheid somit nicht mit der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. b, 53 Abs. 1 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Die Abweisung des Mehrbegehrens der Mitbeteiligten beruht darauf, daß ein gesonderter Zuspruch von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist, und daß die Mitbeteiligten eine ordnungsgemäße Verzeichnung ihrer den Schriftsatzaufwand übersteigenden Stempelgebühren und sonstigen Kosten nicht vorgenommen haben (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, S. 558).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b sowie Absatz 3, Litera b,, 53 Absatz eins und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 sowie C Ziffer 7, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Die Abweisung des Mehrbegehrens der Mitbeteiligten beruht darauf, daß ein gesonderter Zuspruch von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist, und daß die Mitbeteiligten eine ordnungsgemäße Verzeichnung ihrer den Schriftsatzaufwand übersteigenden Stempelgebühren und sonstigen Kosten nicht vorgenommen haben vergleiche , Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, S. 558).

Wien, am 10. April 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070273.X00

Im RIS seit

28.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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