RS Vwgh 1984/4/10 82/04/0220

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Veröffentlicht am 10.04.1984
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die belangte Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie sich zu einem Absehen von der Strafe nicht veranlasst sah, weil im Hinblick auf die bereits einschlägige Strafvormerkung des Besch es an der hiefür erforderlichen Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens mangelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982040220.X04

Im RIS seit

06.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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