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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie sich zu einem Absehen von der Strafe nicht veranlasst sah, weil im Hinblick auf die bereits einschlägige Strafvormerkung des Besch es an der hiefür erforderlichen Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982040220.X04Im RIS seit
06.07.2004Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009