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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1;Rechtssatz
Die im § 7 Abs 1 erster und zweiter Satz IESG genannten gerichtlichen Entscheidungen und Feststellungen im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren sind weder Anspruchs- noch Antrags- noch Entscheidungsvoraussetzungen und auch nicht Bedingung der Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgeldes durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds. (Hinweis auf E vom 16.11.1982, 82/11/0211)Die im Paragraph 7, Absatz eins, erster und zweiter Satz IESG genannten gerichtlichen Entscheidungen und Feststellungen im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren sind weder Anspruchs- noch Antrags- noch Entscheidungsvoraussetzungen und auch nicht Bedingung der Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgeldes durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds. (Hinweis auf E vom 16.11.1982, 82/11/0211)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984110071.X01Im RIS seit
09.02.2005