RS Vwgh 1984/4/11 83/09/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1984
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2764/78 E 10. September 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Aufnahme des Befundes ist es nicht erforderlich, daß der von der Behörde beigezogene Sachverständige den Sachverhalt auf Grund eigener Wahrnehmungen zu bezeugen vermag. Auch ein von anderer Seite erhobener Befund kann der Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen zugrunde gelegt werden.

Schlagworte

Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983090204.X01

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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