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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2764/78 E 10. September 1980 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Aufnahme des Befundes ist es nicht erforderlich, daß der von der Behörde beigezogene Sachverständige den Sachverhalt auf Grund eigener Wahrnehmungen zu bezeugen vermag. Auch ein von anderer Seite erhobener Befund kann der Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen zugrunde gelegt werden.
Schlagworte
Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983090204.X01Im RIS seit
15.11.2004