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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1 impl;Rechtssatz
Wird auf Grund eines abgelegten Alkotests der positiv verläuft, der Verdacht erhärtet, der Beschuldigte habe das Fahrzeug beim Unfall, bei dem eine Person schwer verletzt wurde, in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt, so hat sich der Beschuldigte auch dann, wenn der untersuchende Arzt zwar eher zur Auffassung neigt, der Beschuldigte sei auf Grund der sonstigen Untersuchungsergebnisse (zum Zeitpunkt der Untersuchung) als fahrtauglich anzusehen, aber dennoch zur sicheren Beurteilung die Durchführung der Blutabnahme für erforderlich erachtet, der Blutabnahme über Aufforderung zu unterziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030304.X01Im RIS seit
03.06.2004