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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Hat die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen, welcher nicht nach § 57 Abs 3 AVG 1950 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, so bleibt sie für das weitere Verfahren (betreffend die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) zuständig, auch wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse, die zur Begründung ihrer Zuständigkeit geführt haben (hier: Verlegung des Wohnsitzes von Linz nach Innsbruck), geändert haben (Hinweis E 16.12.1980, 743/80, VwSlg 10326 A/1980 und E 28.11.1983, 82/11/0270).Hat die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen, welcher nicht nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG 1950 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, so bleibt sie für das weitere Verfahren (betreffend die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) zuständig, auch wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse, die zur Begründung ihrer Zuständigkeit geführt haben (hier: Verlegung des Wohnsitzes von Linz nach Innsbruck), geändert haben (Hinweis E 16.12.1980, 743/80, VwSlg 10326 A/1980 und E 28.11.1983, 82/11/0270).
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110358.X01Im RIS seit
25.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017