RS Vwgh 1984/4/11 82/11/0358

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Veröffentlicht am 11.04.1984
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hat die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen, welcher nicht nach § 57 Abs 3 AVG 1950 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, so bleibt sie für das weitere Verfahren (betreffend die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) zuständig, auch wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse, die zur Begründung ihrer Zuständigkeit geführt haben (hier: Verlegung des Wohnsitzes von Linz nach Innsbruck), geändert haben (Hinweis E 16.12.1980, 743/80, VwSlg 10326 A/1980 und E 28.11.1983, 82/11/0270).Hat die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen, welcher nicht nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG 1950 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, so bleibt sie für das weitere Verfahren (betreffend die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid) zuständig, auch wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse, die zur Begründung ihrer Zuständigkeit geführt haben (hier: Verlegung des Wohnsitzes von Linz nach Innsbruck), geändert haben (Hinweis E 16.12.1980, 743/80, VwSlg 10326 A/1980 und E 28.11.1983, 82/11/0270).

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110358.X01

Im RIS seit

25.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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