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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0549/67 B 9. Oktober 1967 RS 1Stammrechtssatz
Die Gemeindeaufsichtsbehörde (hier: in Anwendung des Kärntner Müllabfuhrgesetzes) wird der ihr zustehenden kassatorischen Aufgabe nicht gerecht, wenn sie eine Vorstellung gegen einen Bescheid einer Gemeindebehörde (im eigenen Wirkungsbereich) als unbegründet abweist, obwohl dieser Bescheid auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren gegründet ist.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984060073.X01Im RIS seit
05.10.2004