RS Vwgh 1984/4/12 83/16/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1984
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1985/6, S 313;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0094 E 20. Jänner 1983 VwSlg 5748 F/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Rechtsgeschäfte gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG bezüglich inländischer Grundstücke sind NUR dann steuerpflichtig, wenn sie den Anspruch auf Übereignung begründen. Ein Vorvertrag gemäß § 936 ABGB, der nur die Verabredung darstellt, erst künftig einen Vertrag schließen zu wollen, läßt keine Abgabenpflicht entstehen. Eine Punktation (§ 885 ABGB) die die Hauptpunkte eines (Kaufvertrages) Vertrages enthält, unterliegt hingegen der Steuerpflicht, da sie die in ihr ausgedrückten Rechte und Verbindlichkeiten bereits begründet und, obzwar noch zur Errichtung der vorbehaltenen formellen Urkunde verpflichtend, selbst schon die Wirkungen eines Hauptvertrages hat.Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG bezüglich inländischer Grundstücke sind NUR dann steuerpflichtig, wenn sie den Anspruch auf Übereignung begründen. Ein Vorvertrag gemäß Paragraph 936, ABGB, der nur die Verabredung darstellt, erst künftig einen Vertrag schließen zu wollen, läßt keine Abgabenpflicht entstehen. Eine Punktation (Paragraph 885, ABGB) die die Hauptpunkte eines (Kaufvertrages) Vertrages enthält, unterliegt hingegen der Steuerpflicht, da sie die in ihr ausgedrückten Rechte und Verbindlichkeiten bereits begründet und, obzwar noch zur Errichtung der vorbehaltenen formellen Urkunde verpflichtend, selbst schon die Wirkungen eines Hauptvertrages hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983160083.X01

Im RIS seit

12.04.1984

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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