RS Vwgh 1984/4/12 83/16/0079

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Veröffentlicht am 12.04.1984
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1 impl;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1730/73 E 25. April 1974 RS 2

Stammrechtssatz

Das Rechtsinstitut des vorläufigen Abgabenbescheides kann nicht dazu herangezogen werden, die Vorleistung einer Abgabe zu einem Zeitpunkt zu verlangen, in welchem feststeht, daß die Abgabepflicht noch nicht entstanden ist, mag auch das künftige Entstehen der Abgabepflicht wahrscheinlich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983160079.X03

Im RIS seit

12.04.1984
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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