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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1730/73 E 25. April 1974 RS 2Stammrechtssatz
Das Rechtsinstitut des vorläufigen Abgabenbescheides kann nicht dazu herangezogen werden, die Vorleistung einer Abgabe zu einem Zeitpunkt zu verlangen, in welchem feststeht, daß die Abgabepflicht noch nicht entstanden ist, mag auch das künftige Entstehen der Abgabepflicht wahrscheinlich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983160079.X03Im RIS seit
12.04.1984