RS Vwgh 1984/4/12 83/06/0162

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Veröffentlicht am 12.04.1984
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1973/10/02 0100/73 2

Stammrechtssatz

Wer sich durch ein schuldhaftes, den Gegenstand einer Verwaltungsübetretung bildendes Verhalten selbst in einen Notstand versetzt hat, kann mit diesem nicht die Fortsetzung des unerlaubten Verhaltens entschuldigen (hier: unbefugte Bauführung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983060162.X02

Im RIS seit

12.04.1984
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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