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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Wenn in einem konkreten Fall Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Wohnsitz im Ausland nach wie vor besteht und noch eine besonders starke Bindung an ihn vorhanden ist, dann müssen von der Behörde die Verhältnisse im Ausland geprüft und gewürdigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982080009.X02Im RIS seit
01.09.2004