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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Rechtssatz
In der Regel ist die Wohnsitzbegründung im Inland eine Beendigung der Auswanderung gem § 502 Abs 4 ASVG. Nur in Ausnahmefällen wird wegen einer besonderes starken Bindung an den noch betriebenen Wohnsitz im Ausland trotz der Begründung eines inländischen Wohnsitzes die Auswanderung nicht beendet.In der Regel ist die Wohnsitzbegründung im Inland eine Beendigung der Auswanderung gem Paragraph 502, Absatz 4, ASVG. Nur in Ausnahmefällen wird wegen einer besonderes starken Bindung an den noch betriebenen Wohnsitz im Ausland trotz der Begründung eines inländischen Wohnsitzes die Auswanderung nicht beendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982080009.X01Im RIS seit
01.09.2004