RS Vwgh 1984/4/16 84/10/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §69;
LMG 1975 §74 Abs7;
VStG §9;
  1. LMG 1975 § 74 gültig von 21.01.2006 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
  2. LMG 1975 § 74 gültig von 15.08.2003 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003
  3. LMG 1975 § 74 gültig von 01.01.2002 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. LMG 1975 § 74 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2000
  5. LMG 1975 § 74 gültig von 01.05.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
  6. LMG 1975 § 74 gültig von 01.07.1975 bis 30.04.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Unter Inverkehrbringen ist gem § 1 Abs 2 LMG auch das Herstellen zu verstehen. Vom Bf wurde nie bestritten, auf Grund seiner Stellung innerhalb der Organisation des Unternehmens, in dem er beschäftigt war, für die Herstellung der beanstandeten Ware verantwortlich zu sein; die Herstellung (Erzeugung) ist ihm deshalb zuzurechnen. Folglich trifft ihn auch die verwaltungsstrafrechtlicheUnter Inverkehrbringen ist gem Paragraph eins, Absatz 2, LMG auch das Herstellen zu verstehen. Vom Bf wurde nie bestritten, auf Grund seiner Stellung innerhalb der Organisation des Unternehmens, in dem er beschäftigt war, für die Herstellung der beanstandeten Ware verantwortlich zu sein; die Herstellung (Erzeugung) ist ihm deshalb zuzurechnen. Folglich trifft ihn auch die verwaltungsstrafrechtliche

Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen durch Herstellen iS des § 74 Abs 4 Z 1 LMG. Einer Heranziehung der Bestimmung des § 9 VStG bedarf es hiezu nicht. Es belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, dass die belangte Behörde zu eben diesem Ergebnis durch Auslegung des § 69 LMG gelangt ist.Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen durch Herstellen iS des Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer eins, LMG. Einer Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 9, VStG bedarf es hiezu nicht. Es belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, dass die belangte Behörde zu eben diesem Ergebnis durch Auslegung des Paragraph 69, LMG gelangt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100001.X02

Im RIS seit

16.04.1984
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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