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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §69;Rechtssatz
Unter Inverkehrbringen ist gem § 1 Abs 2 LMG auch das Herstellen zu verstehen. Vom Bf wurde nie bestritten, auf Grund seiner Stellung innerhalb der Organisation des Unternehmens, in dem er beschäftigt war, für die Herstellung der beanstandeten Ware verantwortlich zu sein; die Herstellung (Erzeugung) ist ihm deshalb zuzurechnen. Folglich trifft ihn auch die verwaltungsstrafrechtlicheUnter Inverkehrbringen ist gem Paragraph eins, Absatz 2, LMG auch das Herstellen zu verstehen. Vom Bf wurde nie bestritten, auf Grund seiner Stellung innerhalb der Organisation des Unternehmens, in dem er beschäftigt war, für die Herstellung der beanstandeten Ware verantwortlich zu sein; die Herstellung (Erzeugung) ist ihm deshalb zuzurechnen. Folglich trifft ihn auch die verwaltungsstrafrechtliche
Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen durch Herstellen iS des § 74 Abs 4 Z 1 LMG. Einer Heranziehung der Bestimmung des § 9 VStG bedarf es hiezu nicht. Es belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, dass die belangte Behörde zu eben diesem Ergebnis durch Auslegung des § 69 LMG gelangt ist.Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen durch Herstellen iS des Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer eins, LMG. Einer Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 9, VStG bedarf es hiezu nicht. Es belastet den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, dass die belangte Behörde zu eben diesem Ergebnis durch Auslegung des Paragraph 69, LMG gelangt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100001.X02Im RIS seit
16.04.1984