RS Vwgh 1984/4/17 83/07/0368

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Veröffentlicht am 17.04.1984
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §72;
  1. WRG 1959 § 72 heute
  2. WRG 1959 § 72 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 72 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 72 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 72 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ersatzansprüche nach § 72 Abs 2 WRG 1959 müssen vermögensrechtliche Nachteile betreffen, die durch Ausführung und Instandhaltung der im § 72 Abs 1 WRG 1959 genannten - soweit sie bewilligungsbedürftig sind, von der Wasserrechtsbehörde bewilligten - Bauten, Anlagen oder Arbeiten verursacht werden. Haben die durch einen Schaden Betroffenen Nachteile durch die Verwirklichung anderer als der zuvor bezeichneten Vorhaben erlitten, so ist § 72 Abs 2 WRG 1959 nicht anwendbar und daher auch die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Frist zur Geltendmachung nicht zu wahren. Ob es sich im Einzelfall trotz bestimmter Abweichungen noch um ein und dasselbe in Aussicht genommene Vorhaben handelt - sodass Ersatzansprüche gemäß § 72 Abs 2 WRG in Betracht kommen, zu deren Geltendmachung die im Gesetz bestimmte Frist einzuhalten ist - oder in Wirklichkeit bereits ein anderes Projekt verwirklicht wurde, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen.Ersatzansprüche nach Paragraph 72, Absatz 2, WRG 1959 müssen vermögensrechtliche Nachteile betreffen, die durch Ausführung und Instandhaltung der im Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 genannten - soweit sie bewilligungsbedürftig sind, von der Wasserrechtsbehörde bewilligten - Bauten, Anlagen oder Arbeiten verursacht werden. Haben die durch einen Schaden Betroffenen Nachteile durch die Verwirklichung anderer als der zuvor bezeichneten Vorhaben erlitten, so ist Paragraph 72, Absatz 2, WRG 1959 nicht anwendbar und daher auch die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Frist zur Geltendmachung nicht zu wahren. Ob es sich im Einzelfall trotz bestimmter Abweichungen noch um ein und dasselbe in Aussicht genommene Vorhaben handelt - sodass Ersatzansprüche gemäß Paragraph 72, Absatz 2, WRG in Betracht kommen, zu deren Geltendmachung die im Gesetz bestimmte Frist einzuhalten ist - oder in Wirklichkeit bereits ein anderes Projekt verwirklicht wurde, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070368.X01

Im RIS seit

30.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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