Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §72;Rechtssatz
Ersatzansprüche nach § 72 Abs 2 WRG 1959 müssen vermögensrechtliche Nachteile betreffen, die durch Ausführung und Instandhaltung der im § 72 Abs 1 WRG 1959 genannten - soweit sie bewilligungsbedürftig sind, von der Wasserrechtsbehörde bewilligten - Bauten, Anlagen oder Arbeiten verursacht werden. Haben die durch einen Schaden Betroffenen Nachteile durch die Verwirklichung anderer als der zuvor bezeichneten Vorhaben erlitten, so ist § 72 Abs 2 WRG 1959 nicht anwendbar und daher auch die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Frist zur Geltendmachung nicht zu wahren. Ob es sich im Einzelfall trotz bestimmter Abweichungen noch um ein und dasselbe in Aussicht genommene Vorhaben handelt - sodass Ersatzansprüche gemäß § 72 Abs 2 WRG in Betracht kommen, zu deren Geltendmachung die im Gesetz bestimmte Frist einzuhalten ist - oder in Wirklichkeit bereits ein anderes Projekt verwirklicht wurde, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen.Ersatzansprüche nach Paragraph 72, Absatz 2, WRG 1959 müssen vermögensrechtliche Nachteile betreffen, die durch Ausführung und Instandhaltung der im Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 genannten - soweit sie bewilligungsbedürftig sind, von der Wasserrechtsbehörde bewilligten - Bauten, Anlagen oder Arbeiten verursacht werden. Haben die durch einen Schaden Betroffenen Nachteile durch die Verwirklichung anderer als der zuvor bezeichneten Vorhaben erlitten, so ist Paragraph 72, Absatz 2, WRG 1959 nicht anwendbar und daher auch die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Frist zur Geltendmachung nicht zu wahren. Ob es sich im Einzelfall trotz bestimmter Abweichungen noch um ein und dasselbe in Aussicht genommene Vorhaben handelt - sodass Ersatzansprüche gemäß Paragraph 72, Absatz 2, WRG in Betracht kommen, zu deren Geltendmachung die im Gesetz bestimmte Frist einzuhalten ist - oder in Wirklichkeit bereits ein anderes Projekt verwirklicht wurde, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070368.X01Im RIS seit
30.09.2004Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013