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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs2;Rechtssatz
Der mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Aufschub des Vollzuges der verhängten Strafe nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 2 VStG 1950 im Verwaltungsvollstreckungsverfahren kommt im Ergebnis einem Strafaufschub im Sinne des § 53 Abs 2 VStG 1950 gleich und würde bewirken, dass Vollstreckungsverjährung eintritt. Aus diesem Grunde stehen in einem solchen Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.Der mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Aufschub des Vollzuges der verhängten Strafe nach Ablauf der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 im Verwaltungsvollstreckungsverfahren kommt im Ergebnis einem Strafaufschub im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, VStG 1950 gleich und würde bewirken, dass Vollstreckungsverjährung eintritt. Aus diesem Grunde stehen in einem solchen Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984030044.X02Im RIS seit
01.07.2004