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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Wurde ohne zureichenden Grund an Stelle eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt, so können dessen Kosten auf die antragstellende Partei nicht überwälzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983060019.X01Im RIS seit
11.08.2004Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009