RS Vwgh 2007/7/27 2007/10/0009

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Veröffentlicht am 27.07.2007
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1a;
NatSchG Slbg 1999 §18 Abs2 idF 2002/001;

Rechtssatz

Die Naturschutzbehörden sind nicht verpflichtet, bei der Erteilung von Bewilligungen nach dem Slbg NatSchG in ihrer Beurteilung auch ins Kalkül zu ziehen, dass allenfalls bereits eine Bewilligung für die betreffende Maßnahme nach dem Forstgesetz 1975 erteilt worden wäre. Die Naturschutzbehörde hat sich vielmehr ausschließlich an die im NatSchG positivierten Entscheidungsparameter (hier nach § 18 Abs. 2 Slbg NatSchG der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt sowie der Schutzzweck des Schutzgebiets) zu halten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100009.X03

Im RIS seit

04.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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