RS Vwgh 2007/7/27 2006/10/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2007
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG NÖ 2000 §37 Z3;
SHG NÖ 2000 §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0021 E 2. Mai 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist § 143 ABGB heranzuziehen. Voraussetzung für die Unterhaltspflicht des Nachfahren ist der Mangel der Selbsterhaltungsfähigkeit des Vorfahren. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist, ob der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes und notwendiger Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. E vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100076.X02

Im RIS seit

28.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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