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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 lita;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1985/9, S 494;Rechtssatz
Wird nur Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und Kommissionsgebühren gewährt, kann aus diesem Titel kein Ersatz von Barauslagen (Fotokopien, Porto) gewährt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983010521.X01Im RIS seit
28.04.2004Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011