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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs5;Rechtssatz
Für die rechtliche Beurteilung einer Übertretung nach § 19 Abs 5 und 7 StVO 1960 kommt der richtigen Beschreibung der Fahrtroute der an einem Verkehrsunfall Beteiligten (Gegenverkehr) wesentliche Bedeutung zu.Für die rechtliche Beurteilung einer Übertretung nach Paragraph 19, Absatz 5 und 7 StVO 1960 kommt der richtigen Beschreibung der Fahrtroute der an einem Verkehrsunfall Beteiligten (Gegenverkehr) wesentliche Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1981020273.X01Im RIS seit
23.02.2004