RS Vwgh 1984/4/27 81/02/0255

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Veröffentlicht am 27.04.1984
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §83 Abs1;
  1. StVO 1960 § 83 heute
  2. StVO 1960 § 83 gültig ab 09.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  3. StVO 1960 § 83 gültig von 31.03.2013 bis 08.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 83 gültig von 01.07.1983 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Aus der demonstrativen Aufzählung des § 83 StVO 1960 ergibt sich nur wenn jedenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs 5) vorliegt, im übrigen sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung in jedem Einzelfall zu prüfen.Aus der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 83, StVO 1960 ergibt sich nur wenn jedenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Paragraph 82, Absatz 5,) vorliegt, im übrigen sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung in jedem Einzelfall zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1981020255.X03

Im RIS seit

23.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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