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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §83 Abs1;Rechtssatz
Aus der demonstrativen Aufzählung des § 83 StVO 1960 ergibt sich nur wenn jedenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs 5) vorliegt, im übrigen sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung in jedem Einzelfall zu prüfen.Aus der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 83, StVO 1960 ergibt sich nur wenn jedenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Paragraph 82, Absatz 5,) vorliegt, im übrigen sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung in jedem Einzelfall zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1981020255.X03Im RIS seit
23.02.2004Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008