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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs5;Rechtssatz
Wird ein Kaugummiautomat im Bereiche einer Bushaltestelle angebracht, ist durch den Automaten bedienende Kunden und durch auf Autobusse wartende Fahrgäste eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs (auch eines einzigen Fußgängers) auf einem 1,40 m breiten Gehsteig zu erwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1981020255.X02Im RIS seit
23.02.2004Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008