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L24008 Gemeindebedienstete VorarlbergNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Jene Teile der Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides, die darlegen, in welchen Punkten und warum nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, lösen keinerlei bindende Wirkung aus, weil sie den aufhebenden Spruch nicht tragen (Hinweis E 22.10.1971, 1430/69).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983120098.X01Im RIS seit
05.04.2005