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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Ein Bescheid ist nicht gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz - abweichend von ihrer sonstigen Praxis - in einem Einzelfall anwendet; niemand hat einen Anspruch darauf, daß sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (Hinweis auf die bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 4, 1982, S 356, Punkt 2 angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983120095.X03Im RIS seit
11.07.2001