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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/12/0089 E 17. Jänner 1983 VwSlg 10945 A/1983 RS 4Stammrechtssatz
Um die Ausübung einer bestimmten Nebenbeschäftigung durch einen Beamten als unzulässig erscheinen zu lassen, genügt bereits das Vorliegen einer der drei im § 56 Abs 2 BDG 1979 angeführten Voraussetzungen.Um die Ausübung einer bestimmten Nebenbeschäftigung durch einen Beamten als unzulässig erscheinen zu lassen, genügt bereits das Vorliegen einer der drei im Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 angeführten Voraussetzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983120095.X01Im RIS seit
11.07.2001