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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73;Rechtssatz
Gerichtlich strafbare Handlungen, deretwegen eine Person bereits vor Erteilung der Lenkerberechtigung rechtskräftig verurteilt worden war, können nicht zum Anlass einer Maßnahme gemäß § 73 KFG 1967 oder § 74 KFG 1967 genommen werden. Werden sie der Behörde erst nach rechtskräftiger Erteilung der Lenkerberechtigung bekannt, kann sie diese neu hervorgekommenen Tatsachen nur noch im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG) berücksichtigen, soferne die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben sind (Hinweis E 8.5.1981, 1765/80, VwSlg 10443 A/1981).Gerichtlich strafbare Handlungen, deretwegen eine Person bereits vor Erteilung der Lenkerberechtigung rechtskräftig verurteilt worden war, können nicht zum Anlass einer Maßnahme gemäß Paragraph 73, KFG 1967 oder Paragraph 74, KFG 1967 genommen werden. Werden sie der Behörde erst nach rechtskräftiger Erteilung der Lenkerberechtigung bekannt, kann sie diese neu hervorgekommenen Tatsachen nur noch im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, AVG) berücksichtigen, soferne die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben sind (Hinweis E 8.5.1981, 1765/80, VwSlg 10443 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983110127.X01Im RIS seit
04.02.2005