RS Vwgh 1984/5/2 83/11/0127

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Veröffentlicht am 02.05.1984
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Rechtssatz

Gerichtlich strafbare Handlungen, deretwegen eine Person bereits vor Erteilung der Lenkerberechtigung rechtskräftig verurteilt worden war, können nicht zum Anlass einer Maßnahme gemäß § 73 KFG 1967 oder § 74 KFG 1967 genommen werden. Werden sie der Behörde erst nach rechtskräftiger Erteilung der Lenkerberechtigung bekannt, kann sie diese neu hervorgekommenen Tatsachen nur noch im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG) berücksichtigen, soferne die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben sind (Hinweis E 8.5.1981, 1765/80, VwSlg 10443 A/1981).Gerichtlich strafbare Handlungen, deretwegen eine Person bereits vor Erteilung der Lenkerberechtigung rechtskräftig verurteilt worden war, können nicht zum Anlass einer Maßnahme gemäß Paragraph 73, KFG 1967 oder Paragraph 74, KFG 1967 genommen werden. Werden sie der Behörde erst nach rechtskräftiger Erteilung der Lenkerberechtigung bekannt, kann sie diese neu hervorgekommenen Tatsachen nur noch im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, AVG) berücksichtigen, soferne die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben sind (Hinweis E 8.5.1981, 1765/80, VwSlg 10443 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983110127.X01

Im RIS seit

04.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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