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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KDV 1967 §58 Abs1 litc idF 1978/279;Rechtssatz
Eine Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren hat zur Voraussetzung, dass der Tachometer entsprechend geeicht ist oder durch (entsprechend nachgewiesene) sonstige taugliche Überprüfungen sichergestellt ist, welche Abweichungen tatsächlich vorliegen und diese im konkreten Anlassfall berücksichtigt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030310.X03Im RIS seit
03.06.2004Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010