RS Vwgh 1984/5/10 84/16/0023

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Veröffentlicht am 10.05.1984
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §69;
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
ZollG 1955 §183 Abs1;
  1. BAO § 69 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  2. BAO § 69 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 86/16/0141 E 16. Oktober 1986 VwSlg 6155 F/1986;

Rechtssatz

Durch § 69 BAO ist der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß die örtliche Zuständigkeit der Zollbehörde erster Rechtsstufe zur Befassung mit einer bestimmten Rechtssache entweder durch den Antrag des Verfügungsberechtigten (zur Durchführung eines bestimmten Zollverfahrens) oder aber im Falle amtswegigen Einschreitens der Behörde nach Maßgabe von deren Priorität begründet wird. Zur Erledigung eines Antrages auf Zollerlaß aus Billigkeitsgründen ist daher jenes Zollamt örtlich zuständig, welches die kraft Gesetzes enstandene Eingangsabgabenschuld geltend gemacht hat.Durch Paragraph 69, BAO ist der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß die örtliche Zuständigkeit der Zollbehörde erster Rechtsstufe zur Befassung mit einer bestimmten Rechtssache entweder durch den Antrag des Verfügungsberechtigten (zur Durchführung eines bestimmten Zollverfahrens) oder aber im Falle amtswegigen Einschreitens der Behörde nach Maßgabe von deren Priorität begründet wird. Zur Erledigung eines Antrages auf Zollerlaß aus Billigkeitsgründen ist daher jenes Zollamt örtlich zuständig, welches die kraft Gesetzes enstandene Eingangsabgabenschuld geltend gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160023.X01

Im RIS seit

10.05.1984

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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