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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §69;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 86/16/0141 E 16. Oktober 1986 VwSlg 6155 F/1986;Rechtssatz
Durch § 69 BAO ist der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß die örtliche Zuständigkeit der Zollbehörde erster Rechtsstufe zur Befassung mit einer bestimmten Rechtssache entweder durch den Antrag des Verfügungsberechtigten (zur Durchführung eines bestimmten Zollverfahrens) oder aber im Falle amtswegigen Einschreitens der Behörde nach Maßgabe von deren Priorität begründet wird. Zur Erledigung eines Antrages auf Zollerlaß aus Billigkeitsgründen ist daher jenes Zollamt örtlich zuständig, welches die kraft Gesetzes enstandene Eingangsabgabenschuld geltend gemacht hat.Durch Paragraph 69, BAO ist der Grundsatz zum Ausdruck gebracht, daß die örtliche Zuständigkeit der Zollbehörde erster Rechtsstufe zur Befassung mit einer bestimmten Rechtssache entweder durch den Antrag des Verfügungsberechtigten (zur Durchführung eines bestimmten Zollverfahrens) oder aber im Falle amtswegigen Einschreitens der Behörde nach Maßgabe von deren Priorität begründet wird. Zur Erledigung eines Antrages auf Zollerlaß aus Billigkeitsgründen ist daher jenes Zollamt örtlich zuständig, welches die kraft Gesetzes enstandene Eingangsabgabenschuld geltend gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984160023.X01Im RIS seit
10.05.1984Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011