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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei einer Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG ist kein wesentliches Sachverhaltselement, um welche Marke oder Type eines Kraftfahrzeuges es sich gehandelt und welches Kennzeichen es aufgewiesen hat, sodass es auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist auch von der Berufungsbehörde geändert werden kann.Bei einer Übertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG ist kein wesentliches Sachverhaltselement, um welche Marke oder Type eines Kraftfahrzeuges es sich gehandelt und welches Kennzeichen es aufgewiesen hat, sodass es auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist auch von der Berufungsbehörde geändert werden kann.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020421.X01Im RIS seit
11.05.2004