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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs2;Rechtssatz
Schon in der Tatsache, dass der Bfr (Zollwachebeamte) Kontakte mit Personen hatte, von welchen er auf Grund seiner eigenen Wahrnehmung deshalb wissen musste, dass sie sich mit der Beschaffung und dem Genuss von Suchtgift befassten, weil er unbestrittenermaßen in ihrer Gegenwart vor ihnen zur Verfügung gestellte Haschisch Zigaretten geraucht hatte, ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 13 BDG 1979 und damit der Kündigungsgrund nach § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979 zu erblicken. Es liegt auf der Hand, dass der Verkehr mit derartigen Personen und der Genuss von Suchtgift auch in geringen Mengen ein Verhalten darstellt, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der einem Zollwachebeamten übertragenen dienstlichen Aufgaben, zu welchen sehr wohl auch die "Erfassung, Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen das Suchtgiftgesetz" gehören, zu erhalten.Schon in der Tatsache, dass der Bfr (Zollwachebeamte) Kontakte mit Personen hatte, von welchen er auf Grund seiner eigenen Wahrnehmung deshalb wissen musste, dass sie sich mit der Beschaffung und dem Genuss von Suchtgift befassten, weil er unbestrittenermaßen in ihrer Gegenwart vor ihnen zur Verfügung gestellte Haschisch Zigaretten geraucht hatte, ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 13, BDG 1979 und damit der Kündigungsgrund nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 zu erblicken. Es liegt auf der Hand, dass der Verkehr mit derartigen Personen und der Genuss von Suchtgift auch in geringen Mengen ein Verhalten darstellt, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der einem Zollwachebeamten übertragenen dienstlichen Aufgaben, zu welchen sehr wohl auch die "Erfassung, Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen das Suchtgiftgesetz" gehören, zu erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983120136.X02Im RIS seit
23.03.2005