RS Vwgh 1984/5/14 83/12/0136

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Veröffentlicht am 14.05.1984
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §43;
  1. BDG 1979 § 10 heute
  2. BDG 1979 § 10 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  4. BDG 1979 § 10 gültig von 01.01.1984 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1983
  1. BDG 1979 § 10 heute
  2. BDG 1979 § 10 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  4. BDG 1979 § 10 gültig von 01.01.1984 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Schon in der Tatsache, dass der Bfr (Zollwachebeamte) Kontakte mit Personen hatte, von welchen er auf Grund seiner eigenen Wahrnehmung deshalb wissen musste, dass sie sich mit der Beschaffung und dem Genuss von Suchtgift befassten, weil er unbestrittenermaßen in ihrer Gegenwart vor ihnen zur Verfügung gestellte Haschisch Zigaretten geraucht hatte, ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 13 BDG 1979 und damit der Kündigungsgrund nach § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979 zu erblicken. Es liegt auf der Hand, dass der Verkehr mit derartigen Personen und der Genuss von Suchtgift auch in geringen Mengen ein Verhalten darstellt, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der einem Zollwachebeamten übertragenen dienstlichen Aufgaben, zu welchen sehr wohl auch die "Erfassung, Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen das Suchtgiftgesetz" gehören, zu erhalten.Schon in der Tatsache, dass der Bfr (Zollwachebeamte) Kontakte mit Personen hatte, von welchen er auf Grund seiner eigenen Wahrnehmung deshalb wissen musste, dass sie sich mit der Beschaffung und dem Genuss von Suchtgift befassten, weil er unbestrittenermaßen in ihrer Gegenwart vor ihnen zur Verfügung gestellte Haschisch Zigaretten geraucht hatte, ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 13, BDG 1979 und damit der Kündigungsgrund nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 zu erblicken. Es liegt auf der Hand, dass der Verkehr mit derartigen Personen und der Genuss von Suchtgift auch in geringen Mengen ein Verhalten darstellt, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der einem Zollwachebeamten übertragenen dienstlichen Aufgaben, zu welchen sehr wohl auch die "Erfassung, Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen das Suchtgiftgesetz" gehören, zu erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120136.X02

Im RIS seit

23.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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