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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Durch die Zurückziehung eines Antrages, über den auf Grund der Aufhebung des Bescheides durch den VwGH keine rechtskräftige Entscheidung mehr vorliegt, kann - da durch die Aufhebung des Bescheides das Verfahren in die Lage zurückversetzt wird, in der es sich vor der Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat - nicht die Wirkung der entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG 1950 eintreten.Durch die Zurückziehung eines Antrages, über den auf Grund der Aufhebung des Bescheides durch den VwGH keine rechtskräftige Entscheidung mehr vorliegt, kann - da durch die Aufhebung des Bescheides das Verfahren in die Lage zurückversetzt wird, in der es sich vor der Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat - nicht die Wirkung der entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 eintreten.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1980001293.X04Im RIS seit
01.04.2004