RS Vwgh 1984/5/15 1293/80

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Veröffentlicht am 15.05.1984
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Durch die Zurückziehung eines Antrages, über den auf Grund der Aufhebung des Bescheides durch den VwGH keine rechtskräftige Entscheidung mehr vorliegt, kann - da durch die Aufhebung des Bescheides das Verfahren in die Lage zurückversetzt wird, in der es sich vor der Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat - nicht die Wirkung der entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG 1950 eintreten.Durch die Zurückziehung eines Antrages, über den auf Grund der Aufhebung des Bescheides durch den VwGH keine rechtskräftige Entscheidung mehr vorliegt, kann - da durch die Aufhebung des Bescheides das Verfahren in die Lage zurückversetzt wird, in der es sich vor der Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat - nicht die Wirkung der entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 eintreten.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1980001293.X04

Im RIS seit

01.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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