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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/11/0069Rechtssatz
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes erfolgt stets nur für ein bestimmtes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Die Vertretungsmacht des zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwaltes erstreckt sich daher nicht auf das Verwaltungsverfahren nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides (insbesondere auch in Hinblick auf die Zustellung des Ersatzbescheides) und auch nicht auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984110068.X01Im RIS seit
09.02.2005Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013