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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Wurde die Lenkerberechtigung ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines und nicht erst ab Bescheiderlassung, sohin teilweise "rückwirkend" entzogen und hatte dies insofern Einfluss auf die Entziehungsart, als - in Verbindung damit, dass die Zeit nach § 73 Abs 2 KFG 1967 mit zwei Jahren festgesetzt wurde - nur eine Entziehung nach § 73 Abs 1 KFG 1967 in Betracht kam, so liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.Wurde die Lenkerberechtigung ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines und nicht erst ab Bescheiderlassung, sohin teilweise "rückwirkend" entzogen und hatte dies insofern Einfluss auf die Entziehungsart, als - in Verbindung damit, dass die Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 mit zwei Jahren festgesetzt wurde - nur eine Entziehung nach Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 in Betracht kam, so liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110256.X01Im RIS seit
15.10.2001