RS Vwgh 1984/5/16 82/11/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1984
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Rechtssatz

Wurde die Lenkerberechtigung ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines und nicht erst ab Bescheiderlassung, sohin teilweise "rückwirkend" entzogen und hatte dies insofern Einfluss auf die Entziehungsart, als - in Verbindung damit, dass die Zeit nach § 73 Abs 2 KFG 1967 mit zwei Jahren festgesetzt wurde - nur eine Entziehung nach § 73 Abs 1 KFG 1967 in Betracht kam, so liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.Wurde die Lenkerberechtigung ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines und nicht erst ab Bescheiderlassung, sohin teilweise "rückwirkend" entzogen und hatte dies insofern Einfluss auf die Entziehungsart, als - in Verbindung damit, dass die Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 mit zwei Jahren festgesetzt wurde - nur eine Entziehung nach Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 in Betracht kam, so liegt Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110256.X01

Im RIS seit

15.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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