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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Schuldhaftigkeit iSd § 9 Abs 1 BAO erfaßt jede Form des Verschuldens und damit auch die leichte Fahrlässigkeit.Die Schuldhaftigkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO erfaßt jede Form des Verschuldens und damit auch die leichte Fahrlässigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983150115.X02Im RIS seit
17.05.1984Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009