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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4 idF 1982/199;Rechtssatz
Bei der Zustellung einer im Wege einer Fotokopie hergestellten Ausfertigung eines Bescheides bedarf es jedenfalls seit der Neufassung des § 18 Abs 4 AVG 1950 durch die Novelle BGBl 1982/199 keiner Originalunterschrift mehr.Bei der Zustellung einer im Wege einer Fotokopie hergestellten Ausfertigung eines Bescheides bedarf es jedenfalls seit der Neufassung des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 durch die Novelle BGBl 1982/199 keiner Originalunterschrift mehr.
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von Ausfertigungen Beglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983060237.X02Im RIS seit
17.08.2004Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010