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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61a idF 1982/199;Rechtssatz
Das Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den VwGH oder VfGH (§ 61a AVG) in einem letztinstanzlichen Bescheid mit der Rechtsbelehrung, dass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, stellt keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist dar.Das Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den VwGH oder VfGH (Paragraph 61 a, AVG) in einem letztinstanzlichen Bescheid mit der Rechtsbelehrung, dass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, stellt keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983060237.X01Im RIS seit
17.08.2004Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010