RS Vwgh 2007/7/31 2006/05/0087

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2003 §1 Z2 litb;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/06/0174 E 18. Juni 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Das Mehrbegehren der belangten Behörde auf Schriftsatzaufwand für die Erstattung einer Gegenschrift war im Hinblick darauf abzuweisen, dass sie sich in ihrem Vorlageschriftsatz lediglich auf den bloßen Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beschränkte, ohne auf die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente einzugehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Januar 1983, Zl. 82/12/0093, und vom 15. November 1983, Zl. 83/11/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050087.X04

Im RIS seit

24.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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