TE Vwgh Erkenntnis 1984/5/21 82/10/0111

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Veröffentlicht am 21.05.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMG 1975 §7 Abs1 litb;
LMG 1975 §74 Abs2 Z1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des RW in L, vertreten durch Dr. Gottfried Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, Fadingerstraße 22, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. November 1981, Zl. SanRB - 4981/2 - 1981 - Hau/Gr, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz fällte unter dem Datum 25. Juni 1980 gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Schuldspruch wie folgt lautet:

"Am 15. 10. 1979 wurde im Filialbetrieb der K-GmbH in L, eine lebensmittelpolizeiliche Kontrolle durchgeführt und dabei von dem dort zum Verkauf bereitgehaltenem 'Erdbeer Creme Cocktail' eine Probe gezogen und der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz zur Begutachtung zugeleitet.

Laut amtl. Gutachten dieser Bundesanstalt weist die Probe infolge Überlagerung Geruchs- und Geschmacksfehler auf, wodurch eine erhebliche Minderung der spezifischen wertbestimmenden Eigenschaft bewirkt wird. Die Wertminderung der Ware war für den Konsumenten nicht kenntlich gemacht.

Als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der K-GmbH hat es der Beschuldigte, Dir. RW, zu verantworten, dass diese Ware in Verkehr gesetzt wurde und dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 7 Abs. 1 lit. b Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, begangen."Als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der K-GmbH hat es der Beschuldigte, Dir. RW, zu verantworten, dass diese Ware in Verkehr gesetzt wurde und dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Lebensmittelgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, begangen."

Gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. wurde deshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von zwei Tagen, verhängt. Unter Berufung auf § 45 Abs. 2 leg. cit. wurden dem Beschwerdeführer die mit S 420,-- bestimmten "Untersuchungskosten des Verwaltungsstrafverfahrens" zur Zahlung vorgeschrieben. Des weiteren wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. wurde deshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von zwei Tagen, verhängt. Unter Berufung auf Paragraph 45, Absatz 2, leg. cit. wurden dem Beschwerdeführer die mit S 420,-- bestimmten "Untersuchungskosten des Verwaltungsstrafverfahrens" zur Zahlung vorgeschrieben. Des weiteren wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

2. Auf Grund der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung änderte der Landeshauptmann von Oberösterreich (die belangte Behörde) gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahin gehend ab, als die verletzte Verwaltungsvorschrift zu lauten habe: 2. Auf Grund der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung änderte der Landeshauptmann von Oberösterreich (die belangte Behörde) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahin gehend ab, als die verletzte Verwaltungsvorschrift zu lauten habe:

"wegen Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 lit. b des Lebensmittelgesetzes, BGBl. Nr. 86/1975, iVm. § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit." (Im übrigen wurde das Straferkenntnis bestätigt.)"wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, des Lebensmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit." (Im übrigen wurde das Straferkenntnis bestätigt.)

Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es seien im vorliegenden Fall jedenfalls Umstände vorgelegen, die das Lebensmittelaufsichtsorgan zu der Vermutung geführt hätten, es handle sich um wertgeminderte Ware. Diese Umstände hätten auch der Filialleiterin bzw. den im Betrieb beschäftigten Kontrollorganen auffallen müssen. Wenngleich der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ im Sinne des § 9 VStG 1950 nicht jedes Verschulden der im Betrieb Beschäftigten zu verantworten habe, treffe ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit dann, wenn er den Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können. Der Nachweis, dass ihm die Einhaltung der Vorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950), sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die "Berichtigung der verletzten Verwaltungsvorschrift" sei im Hinblick auf § 44 a lit. b in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VStG 1950 vorzunehmen gewesen.Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es seien im vorliegenden Fall jedenfalls Umstände vorgelegen, die das Lebensmittelaufsichtsorgan zu der Vermutung geführt hätten, es handle sich um wertgeminderte Ware. Diese Umstände hätten auch der Filialleiterin bzw. den im Betrieb beschäftigten Kontrollorganen auffallen müssen. Wenngleich der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ im Sinne des Paragraph 9, VStG 1950 nicht jedes Verschulden der im Betrieb Beschäftigten zu verantworten habe, treffe ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit dann, wenn er den Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können. Der Nachweis, dass ihm die Einhaltung der Vorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (5 Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950), sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die "Berichtigung der verletzten Verwaltungsvorschrift" sei im Hinblick auf Paragraph 44, a Litera b, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1950 vorzunehmen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich dem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge in seinem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der ihm angelasteten Übertretung schuldig erkannt und deshalb auch nicht bestraft zu werden, verletzt. Er macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 lit. b Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86 (LMG 1975), ist es verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist. 1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Lebensmittelgesetz 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 86 (LMG 1975), ist es verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen, wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die unreif oder wertgemindert sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), in Verkehr bringt.Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. macht sich, sofern die Tat nicht nach den Paragraphen 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen, wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die unreif oder wertgemindert sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Paragraph 7, Absatz 2,), in Verkehr bringt.

Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. ist unter Inverkehrbringen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. ist unter Inverkehrbringen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht.

Nach § 44 a lit. a VStG 1950 hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens (Handlung oder Unterlassung) und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44 a lit. b leg. cit.) erforderlich sind. Unter diesem Blickwinkel erweist sich der bekämpfte Bescheid in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig.Nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens (Handlung oder Unterlassung) und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44, a Litera b, leg. cit.) erforderlich sind. Unter diesem Blickwinkel erweist sich der bekämpfte Bescheid in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig.

2.1. Der von der belangten Behörde mit Ausnahme der Bezeichnung der als verletzt anzusehenden Verwaltungsvorschrift unverändert übernommene Spruch des Straferkenntnisses enthält zwar - in Form der Schilderung des Ermittlungsverfahrens - die Aussage, dass am 15. Oktober 1979 eine lebensmittelpolizeiliche Kontrolle durchgeführt worden sei, in deren Rahmen eine Probe von zum Verkauf bereitgehaltenem "Erdbeer Creme Cocktail" gezogen und der Lebensmitteluntersuchungsanstalt zugeleitet worden sei. Selbst wenn man - was im Sinne der Einheit des Spruches im vorliegenden Fall geboten ist - diese Angaben im Zusammenhalt mit den im dritten Absatz des insoweit bestätigten erstinstanzlichen Spruches enthaltenen Ausführungen betrachtet, ist die belangte Behörde der ihr aus § 44 a lit. a VStG 1950 erwachsenden Verpflichtung zur unmissverständlichen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nicht nachgekommen. Auch unter der Annahme, es sei beabsichtigt gewesen, das "Inverkehrsetzen" mit dem "Bereithalten zum Verkauf" zu konkretisieren, reicht dies für eine hinlängliche Fassung des Spruches deshalb nicht aus, weil sich mangels diesbezüglicher Präzisierung im ersten wie auch im dritten Absatz des in diesem Umfang übernommenen Spruches des Straferkenntnisses keineswegs mit der erforderlichen Deutlichkeit ergibt, dass es sich bei der "Ware", deren Inverkehrbringen der Beschwerdeführer zu verantworten habe, um die konkret gezogene Probe (und nicht um das der Artikelbezeichnung nach bestimmte Lebensmittel schlechthin) handelt. Um dies außer Zweifel zu stellen, hätte es sowohl in Ansehung der Probe als auch in Ansehung der "Ware" in zahlen- und mengenmäßiger Hinsicht präziser - übereinstimmender - Angaben bedurft. Da es an einer solcherart eindeutigen Umschreibung fehlt, ermangelt es dem von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer spruchmäßig gemachten Tatvorwurf an der vom Gesetz her gebotenen Konkretheit in Bezug auf den Gegenstand wie auch die Form des Inverkehrbringens. 2.1. Der von der belangten Behörde mit Ausnahme der Bezeichnung der als verletzt anzusehenden Verwaltungsvorschrift unverändert übernommene Spruch des Straferkenntnisses enthält zwar - in Form der Schilderung des Ermittlungsverfahrens - die Aussage, dass am 15. Oktober 1979 eine lebensmittelpolizeiliche Kontrolle durchgeführt worden sei, in deren Rahmen eine Probe von zum Verkauf bereitgehaltenem "Erdbeer Creme Cocktail" gezogen und der Lebensmitteluntersuchungsanstalt zugeleitet worden sei. Selbst wenn man - was im Sinne der Einheit des Spruches im vorliegenden Fall geboten ist - diese Angaben im Zusammenhalt mit den im dritten Absatz des insoweit bestätigten erstinstanzlichen Spruches enthaltenen Ausführungen betrachtet, ist die belangte Behörde der ihr aus Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 erwachsenden Verpflichtung zur unmissverständlichen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nicht nachgekommen. Auch unter der Annahme, es sei beabsichtigt gewesen, das "Inverkehrsetzen" mit dem "Bereithalten zum Verkauf" zu konkretisieren, reicht dies für eine hinlängliche Fassung des Spruches deshalb nicht aus, weil sich mangels diesbezüglicher Präzisierung im ersten wie auch im dritten Absatz des in diesem Umfang übernommenen Spruches des Straferkenntnisses keineswegs mit der erforderlichen Deutlichkeit ergibt, dass es sich bei der "Ware", deren Inverkehrbringen der Beschwerdeführer zu verantworten habe, um die konkret gezogene Probe (und nicht um das der Artikelbezeichnung nach bestimmte Lebensmittel schlechthin) handelt. Um dies außer Zweifel zu stellen, hätte es sowohl in Ansehung der Probe als auch in Ansehung der "Ware" in zahlen- und mengenmäßiger Hinsicht präziser - übereinstimmender - Angaben bedurft. Da es an einer solcherart eindeutigen Umschreibung fehlt, ermangelt es dem von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer spruchmäßig gemachten Tatvorwurf an der vom Gesetz her gebotenen Konkretheit in Bezug auf den Gegenstand wie auch die Form des Inverkehrbringens.

2.2. Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist grundsätzlich auch die Angabe der Zeit der Begehung. Die Anführung dieses Kennzeichnungsmerkmales der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses dient der Individualisierung der Tat und damit der Bestimmung der Grenzen der materiellen Rechtskraft des Bescheides; darüber hinaus ist die Feststellung der Tatzeit auch für die Beurteilung der Verjährung (§ 31 Abs. 2 zweiter Satz VStG 1950) von entscheidender Bedeutung. Auch in dieser Beziehung ist der dem Beschwerdeführer gegenüber spruchmäßig erhobene Vorwurf nicht hinreichend bestimmt. Dies deshalb, weil sich im Spruch des Straferkenntnisses eine dezidierte Aussage über den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht findet. Dem Spruch ist vielmehr nur zu entnehmen, wann eine lebensmittelpolizeiliche Kontrolle durchgeführt und eine Probe gezogen wurde. Dass mit diesem Zeitpunkt zugleich auch jener des Inverkehrbringens bezeichnet werden sollte, ist nicht eindeutig erkennbar. 2.2. Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist grundsätzlich auch die Angabe der Zeit der Begehung. Die Anführung dieses Kennzeichnungsmerkmales der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses dient der Individualisierung der Tat und damit der Bestimmung der Grenzen der materiellen Rechtskraft des Bescheides; darüber hinaus ist die Feststellung der Tatzeit auch für die Beurteilung der Verjährung (Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz VStG 1950) von entscheidender Bedeutung. Auch in dieser Beziehung ist der dem Beschwerdeführer gegenüber spruchmäßig erhobene Vorwurf nicht hinreichend bestimmt. Dies deshalb, weil sich im Spruch des Straferkenntnisses eine dezidierte Aussage über den Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht findet. Dem Spruch ist vielmehr nur zu entnehmen, wann eine lebensmittelpolizeiliche Kontrolle durchgeführt und eine Probe gezogen wurde. Dass mit diesem Zeitpunkt zugleich auch jener des Inverkehrbringens bezeichnet werden sollte, ist nicht eindeutig erkennbar.

2.3. Trifft eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein, so finden nach § 9 VStG 1950 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 176/1983, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe Anwendung. Im Spruch des Straferkenntnisses wird zwar - insoweit von der belangten Behörde bestätigt - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Inverkehrbringen in seiner Eigenschaft als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ (Direktor) des näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten habe, und damit deutlich gemacht, auf Grund welches Sachverhaltes die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers angenommen wurde. Die belangte Behörde hat es indes verabsäumt anzuführen, auf Grund welcher Verwaltungs(straf)vorschrift sie seine Verantwortlichkeit angenommen hat; sie ist dadurch den Anforderungen des § 44 a lit. b VStG 1950 nicht gerecht geworden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1984, Zl. 10/2883/80). Daran vermag auch die Bezugnahme auf § 9 VStG 1950 in der Begründung des bekämpften Bescheides nichts zu ändern, da die Einheit von Spruch und Begründung eines Bescheides nicht zur Folge hat, dass die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden dürfte, sondern nur, dass die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 82/04/0059). Eine Unklarheit des Spruches aber liegt insoweit nicht vor; dies umsoweniger, als die belangte Behörde in der von ihr für notwendig erachteten Änderung des erstinstanzlichen Spruches als verletzte Verwaltungsvorschrift ausdrücklich § 7 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 LMG 1975 bezeichnete. 2.3. Trifft eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein, so finden nach Paragraph 9, VStG 1950 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1983,, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe Anwendung. Im Spruch des Straferkenntnisses wird zwar - insoweit von der belangten Behörde bestätigt - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Inverkehrbringen in seiner Eigenschaft als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ (Direktor) des näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten habe, und damit deutlich gemacht, auf Grund welches Sachverhaltes die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers angenommen wurde. Die belangte Behörde hat es indes verabsäumt anzuführen, auf Grund welcher Verwaltungs(straf)vorschrift sie seine Verantwortlichkeit angenommen hat; sie ist dadurch den Anforderungen des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 nicht gerecht geworden vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1984, Zl. 10/2883/80). Daran vermag auch die Bezugnahme auf Paragraph 9, VStG 1950 in der Begründung des bekämpften Bescheides nichts zu ändern, da die Einheit von Spruch und Begründung eines Bescheides nicht zur Folge hat, dass die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden dürfte, sondern nur, dass die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 82/04/0059). Eine Unklarheit des Spruches aber liegt insoweit nicht vor; dies umsoweniger, als die belangte Behörde in der von ihr für notwendig erachteten Änderung des erstinstanzlichen Spruches als verletzte Verwaltungsvorschrift ausdrücklich Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 bezeichnete.

3. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid - ohne dass es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben. 3. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid - ohne dass es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil zum einen die gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Ersatz für Schriftsatzaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist, zum anderen Stempelgebühren nur in der Höhe von S 400,-- zu entrichten waren. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil zum einen die gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Ersatz für Schriftsatzaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist, zum anderen Stempelgebühren nur in der Höhe von S 400,-- zu entrichten waren.

Wien, am 21. Mai 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982100111.X00

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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