Index
L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des HK in W, vertreten durch Dr. Karl Claus, Rechtsanwalt in Mistelbach, Marktgasse 1-3, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Dezember 1983, Zl. VI/3-B-77, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Einräumung eines Bringungsrechtes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 3820/1, 3820/2 und 3821 KG X, die er land- und forstwirtschaftlich nutzt und für die er mit Eingabe vom 2. März 1981 einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes stellte. Nach einem von der Agrarbehörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde der Antrag mit Bescheid vom 7. April 1983 gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973 (GSLG), LGBl. 6620-0, abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde erster Instanz in der Begründung dieses Bescheides aus, die zur Herstellung des Bringungsrechtes erforderlichen Kosten seien derart hoch, daß die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die durch die extrem hohe Kostenbelastung verursachten Nachteile keineswegs rechtfertigen und überwiegen würden. Darüber hinaus wäre auch ein nicht hochwassersicherer Ausbau für die Einräumung eines dauernden Bringungsrechtes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. abzulehnen, da die Sicherheit der den Weg benützenden Menschen auf den im Überschwemmungsgebiet liegenden Wegen nicht gewährleistet sei. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 3820/1, 3820/2 und 3821 KG römisch zehn, die er land- und forstwirtschaftlich nutzt und für die er mit Eingabe vom 2. März 1981 einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes stellte. Nach einem von der Agrarbehörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde der Antrag mit Bescheid vom 7. April 1983 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973 (GSLG), Landesgesetzblatt 6620-0, abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde erster Instanz in der Begründung dieses Bescheides aus, die zur Herstellung des Bringungsrechtes erforderlichen Kosten seien derart hoch, daß die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die durch die extrem hohe Kostenbelastung verursachten Nachteile keineswegs rechtfertigen und überwiegen würden. Darüber hinaus wäre auch ein nicht hochwassersicherer Ausbau für die Einräumung eines dauernden Bringungsrechtes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. abzulehnen, da die Sicherheit der den Weg benützenden Menschen auf den im Überschwemmungsgebiet liegenden Wegen nicht gewährleistet sei. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 30. September 1983 teilte der Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz mit, nach langjährigen ergebnislosen Verhandlungen mit der Republik Österreich habe er sein Begehren auf Einräumung eines Bringungsweges über den Marchschutzdamm endgültig fallen gelassen und ersuche abermals zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seiner Grundstücke im Augebiet der March auf Einräumung eines Bringungsrechtes über den Grund der Waldgenossenschaft Z. In Verfolgung seines Zieles, endlich seine Grundstücke rationell bewirtschaften zu können, ersuche er um eine Begehung jener Trasse, die ihm am ehesten realisierbar erscheine. Der Beschwerdeführer legte in der Folge noch eine Planskizze über seinen neuen Vorschlag für einen Bringungsweg vor.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 8. November 1983 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Grundstücke Nr. 3820/1, 3820/2 und 3821 alle KG X, gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter Hinweis auf § 68 Abs. 1 AVG 1950 und den rechtskräftigen Bescheid vom 7. April 1983 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nunmehr neuerlich einen im wesentlichen gleichlautenden Antrag eingebracht, der aus den vorerwähnten Gründen, ohne auf seinen Inhalt einzugehen, zurückzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung ("Einspruch") erhoben, in der er im wesentlichen ausführte, sein Antrag, wie aus der eingereichten Planskizze ersichtlich, bringe eine vollkommen neue Variante in das Gespräch, so daß diese Möglichkeit von der Behörde zu prüfen gewesen wäre. Der neue Vorschlag wäre auch weit weniger kostenaufwendig.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 8. November 1983 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der Grundstücke Nr. 3820/1, 3820/2 und 3821 alle KG römisch zehn, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter Hinweis auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 und den rechtskräftigen Bescheid vom 7. April 1983 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nunmehr neuerlich einen im wesentlichen gleichlautenden Antrag eingebracht, der aus den vorerwähnten Gründen, ohne auf seinen Inhalt einzugehen, zurückzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung ("Einspruch") erhoben, in der er im wesentlichen ausführte, sein Antrag, wie aus der eingereichten Planskizze ersichtlich, bringe eine vollkommen neue Variante in das Gespräch, so daß diese Möglichkeit von der Behörde zu prüfen gewesen wäre. Der neue Vorschlag wäre auch weit weniger kostenaufwendig.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Dezember 1983 wurde der Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die Behörde habe den rechtskräftigen abweislichen Bringungsrechtsbescheid damit begründet, daß die bei Einräumung eines Bringungsrechtes auflaufenden Kosten derart hoch seien, daß die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die durch die extrem hohe Kostenbelastung verursachten Nachteile keinesfalls rechtfertigen und überwiegen würden. Hätte der Beschwerdeführer diese Feststellungen der Behörde erster Instanz mit dem Hinweis darauf entkräften wollen, daß die Behörde bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage jene Trassenvariante nicht ins Auge gefaßt habe, die der Beschwerdeführer nunmehr vorschlage, so wäre es ihm freigestanden, bereits im Wege der Berufung gegen den abweislichen Bescheid vom 7. April 1983 die nunmehr von ihm aufgezeigte Wegvariante ins Treffen zu führen. Dies habe aber der Beschwerdeführer unterlassen, so daß nunmehr eine rechtskräftige Entscheidung über das von ihm begehrte Bringungsrecht vorliege und der neuerlich eingebrachte Antrag von der Behörde erster Instanz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in seinem Recht auf eine Sachentscheidung verletzt. In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, in der mündlichen Verhandlung über seinen ersten Antrag am 15. Juli 1983 (richtig: 1982) sei ausdrücklich besprochen und festgelegt worden, daß ein Gutachten über die Wegemöglichkeiten eingeholt werden solle, welches nach seinem Vorbringen erörtert werden sollte. Eine derartige Erörterung habe nie stattgefunden; am 5. April 1983 sei ihm ein Gutachten zur Kenntnis gebracht worden, worauf er erklärt habe, daß er derartige Kosten nicht übernehmen könne. Dies habe dann zum abweislichen Bescheid vom 7. April 1983 geführt. Es treffe keineswegs zu und sei aktenwidrig, wenn der Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 8. November 1983 von einem "im wesentlichen gleichlautenden Antrag" spreche, der wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Eine sachliche Überprüfung wäre umso notwendiger gewesen, als die Abweisung seines Bringungsrechtes ausdrücklich wegen zu hoher Kosten erfolgt sei und daher auch ein Kostenvergleich gegenüber der neuen Wegvariante notwendig gewesen wäre, um sagen zu können, es handle sich um eine bereits entschiedene Sache. Die Behörde erster Instanz gehe offenbar davon aus, daß ein einmal abgewiesener Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes gewissermaßen für alle Zukunft bindend sei, was vor allem dann nicht angenommen werden könne, wenn ein neuer Antrag von anderen Voraussetzungen ausgehe als der bereits entschiedene. Die dem Beschwerdeführer gehörenden Augrundstücke könnten im wesentlichen nur für Heugewinnung genützt werden. Die Herstellung neuer Wege sei durch die Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung bedingt, die in den letzten fünfzig Jahren als Folge der Mechanisierung der Landwirtschaft nun einmal eingetreten sei. Die früher übliche Abfuhr von Heu durch Pferde- oder Ochsenfuhrwerke habe keine Wege von der Art erfordert, die nun einmal für Traktorfuhrwerke notwendig seien. Die Versagung eines Bringungsrechtes bedeute damit die Verhinderung einer Nutzung seiner Grundstücke in einer den heutigen technischen Möglichkeiten angepaßten Art. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in seinem Recht auf eine Sachentscheidung verletzt. In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, in der mündlichen Verhandlung über seinen ersten Antrag am 15. Juli 1983 (richtig: 1982) sei ausdrücklich besprochen und festgelegt worden, daß ein Gutachten über die Wegemöglichkeiten eingeholt werden solle, welches nach seinem Vorbringen erörtert werden sollte. Eine derartige Erörterung habe nie stattgefunden; am 5. April 1983 sei ihm ein Gutachten zur Kenntnis gebracht worden, worauf er erklärt habe, daß er derartige Kosten nicht übernehmen könne. Dies habe dann zum abweislichen Bescheid vom 7. April 1983 geführt. Es treffe keineswegs zu und sei aktenwidrig, wenn der Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 8. November 1983 von einem "im wesentlichen gleichlautenden Antrag" spreche, der wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Eine sachliche Überprüfung wäre umso notwendiger gewesen, als die Abweisung seines Bringungsrechtes ausdrücklich wegen zu hoher Kosten erfolgt sei und daher auch ein Kostenvergleich gegenüber der neuen Wegvariante notwendig gewesen wäre, um sagen zu können, es handle sich um eine bereits entschiedene Sache. Die Behörde erster Instanz gehe offenbar davon aus, daß ein einmal abgewiesener Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes gewissermaßen für alle Zukunft bindend sei, was vor allem dann nicht angenommen werden könne, wenn ein neuer Antrag von anderen Voraussetzungen ausgehe als der bereits entschiedene. Die dem Beschwerdeführer gehörenden Augrundstücke könnten im wesentlichen nur für Heugewinnung genützt werden. Die Herstellung neuer Wege sei durch die Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung bedingt, die in den letzten fünfzig Jahren als Folge der Mechanisierung der Landwirtschaft nun einmal eingetreten sei. Die früher übliche Abfuhr von Heu durch Pferde- oder Ochsenfuhrwerke habe keine Wege von der Art erfordert, die nun einmal für Traktorfuhrwerke notwendig seien. Die Versagung eines Bringungsrechtes bedeute damit die Verhinderung einer Nutzung seiner Grundstücke in einer den heutigen technischen Möglichkeiten angepaßten "Art". Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Der Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 7. April 1983 ist in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem wurde ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der oben genannten Grundstücke des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 GSLG 1973 allein deshalb abgewiesen, weil die Kosten für die Herstellung der Bringungswege derart hoch seien, daß die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die durch die extrem hohe Kostenbelastung verursachten Nachteile keineswegs rechtfertigen und überwiegen würden. Die Rechtskraft setzt voraus, daß Sachbegehren und Rechtsgrund eines geltend gemachten neuen Anspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des rechtskräftig entschiedenen Anspruches. Der Beschwerdeführer stellte ein neuerliches Sachbegehren, nämlich einen anderen, kürzeren Weg als seinerzeit als Bringungsanlage zu bewilligen. Eine solche Änderung des Sachverhaltes läßt für sich allein schon den Schluß zu, daß nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dem neuerlichen Ersuchen um Einräumung eines Bringungsrechtes kann daher die Rechtskraft des früheren Bescheides, der sich sachverhaltsbezogen auf andere, offenbar nur unter hohem Kostenaufwand herzustellende Wegtrassen bezog, nicht entgegengehalten werden, mag auch damals wie heute das Ziel des Beschwerdeführers die Einräumung eines Bringungsrechtes für die Bringung der auf denselben Grundstücken gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse sein.Der Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 7. April 1983 ist in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem wurde ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten der oben genannten Grundstücke des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSLG 1973 allein deshalb abgewiesen, weil die Kosten für die Herstellung der Bringungswege derart hoch seien, daß die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die durch die extrem hohe Kostenbelastung verursachten Nachteile keineswegs rechtfertigen und überwiegen würden. Die Rechtskraft setzt voraus, daß Sachbegehren und Rechtsgrund eines geltend gemachten neuen Anspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des rechtskräftig entschiedenen Anspruches. Der Beschwerdeführer stellte ein neuerliches Sachbegehren, nämlich einen anderen, kürzeren Weg als seinerzeit als Bringungsanlage zu bewilligen. Eine solche Änderung des Sachverhaltes läßt für sich allein schon den Schluß zu, daß nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dem neuerlichen Ersuchen um Einräumung eines Bringungsrechtes kann daher die Rechtskraft des früheren Bescheides, der sich sachverhaltsbezogen auf andere, offenbar nur unter hohem Kostenaufwand herzustellende Wegtrassen bezog, nicht entgegengehalten werden, mag auch damals wie heute das Ziel des Beschwerdeführers die Einräumung eines Bringungsrechtes für die Bringung der auf denselben Grundstücken gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse sein.
Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da für die einzubringenden Beschwerdeausfertigungen, die Vollmacht und eine Bescheidausfertigung nur S 390,-- Bundesstempelmarken erforderlich waren.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da für die einzubringenden Beschwerdeausfertigungen, die Vollmacht und eine Bescheidausfertigung nur S 390,-- Bundesstempelmarken erforderlich waren.
Wien, am 22. Mai 1984
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070073.X00Im RIS seit
29.10.2004Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014