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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Durch einen im Instanzenzug nach § 66 Abs 2 AVG 1950 aufhebenden Bescheid tritt das Verfahren in die Lage zurück, wie es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, nicht aber in das Stadium vor der nach § 107 WRG 1959 durchgeführten Verhandlung.Durch einen im Instanzenzug nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 aufhebenden Bescheid tritt das Verfahren in die Lage zurück, wie es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, nicht aber in das Stadium vor der nach Paragraph 107, WRG 1959 durchgeführten Verhandlung.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070012.X01Im RIS seit
21.10.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013