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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §11 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des J und der NL in P, vertreten durch Dr. Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried i.I., Bahnhofstraße 47, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Mai 1983, Zl. AgrarS-1591/7-1983, betreffend vorläufige Übernahme im Zusammenlegungsverfahren S, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Zusammenlegungsverfahren S wurde mit Bescheid der zuständigen Agrarbezirksbehörde vom 26. März 1971 eingeleitet. Nach Erlassung des Besitzstandsausweises, des Bewertungsplanes und des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sowie nach Aussteckung der Grundabfindungen in der Natur hielt die Agrarbezirksbehörde zum Zweck der Erläuterung der Grundabfindungen und der Durchführung der vorläufigen Übernahme am 17. und 18. August 1982 eine mündliche Verhandlung ab, zu der auch die Beschwerdeführer geladen wurden.
In dieser Verhandlung sprach sich der Erstbeschwerdeführer gegen die vorläufige Übernahme aus, weil 1.) bei den Beschwerdeführern keine Arrondierung, sondern eine Zersplitterung erfolgt sei, 2.) sie keinen Quadratmeter Grund mehr zum Hof bekämen, 3.) sie hauptsächlich ebenen Grund hergegeben und dafür steilere Grundstücke erhalten hätten, und 4.) die Zweitbeschwerdeführerin von den bisherigen agrarbehördlichen Maßnahmen nicht verständigt worden sei.
Mit Bescheid vom 21. Februar 1983 ordnete dann die Agrarbezirksbehörde gemäß § 22 Abs. 1 des O.Ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73/1979 (in der Folge kurz: FLG), die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen nach dem in der Natur bereits ausgewiesenen Plan an; gleichzeitig wurden die dafür erforderlichen Übernahmstermine und Übergangsverfügungen angeordnet. In der Begründung dieses Bescheides führte die Agrarbezirksbehörde aus, daß alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme im Zusammenlegungsverfahren S erfüllt seien. Insbesondere habe die Anzahl der Besitzkomplexe von 666 auf nunmehr 471 und die Besitzzersplitterung um durchschnittlich 29 % abgenommen. Weiters habe durch die Abnahme der Rainflächen ein Gewinn an landwirtschaftlich produktiven Flächen im Ausmaß von ca. 2,10 ha erzielt werden können. Die Neuordnung des Wegenetzes gewährleiste eine zweckmäßige Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke. Von den insgesamt 244 Parteien hätten nur 27 der Anordnung der vorläufigen Übernahme nicht zugestimmt. Die Einwendungen der nicht übernahmswilligen Parteien seien mit diesen an Ort und Stelle überprüft und beraten worden. Die getroffenen Übernahmsverfügungen fänden ihre gesetzliche Grundlage in § 91 FLG. Ferner wies die Agrarbezirksbehörde in ihrem Bescheid darauf hin, daß die vorläufige Übernahme unbeschadet des Berufungsrechtes gegen den erst zu erlassenden Zusammenlegungsplan erfolge. Schließlich wurde einer allfälligen Berufung gegen diese Anordnung gemäß §§ 1 AgrVG 1950 und 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt:Mit Bescheid vom 21. Februar 1983 ordnete dann die Agrarbezirksbehörde gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des O.Ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1979, (in der Folge kurz: FLG), die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen nach dem in der Natur bereits ausgewiesenen Plan an; gleichzeitig wurden die dafür erforderlichen Übernahmstermine und Übergangsverfügungen angeordnet. In der Begründung dieses Bescheides führte die Agrarbezirksbehörde aus, daß alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme im Zusammenlegungsverfahren S erfüllt seien. Insbesondere habe die Anzahl der Besitzkomplexe von 666 auf nunmehr 471 und die Besitzzersplitterung um durchschnittlich 29 % abgenommen. Weiters habe durch die Abnahme der Rainflächen ein Gewinn an landwirtschaftlich produktiven Flächen im Ausmaß von ca. 2,10 ha erzielt werden können. Die Neuordnung des Wegenetzes gewährleiste eine zweckmäßige Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke. Von den insgesamt 244 Parteien hätten nur 27 der Anordnung der vorläufigen Übernahme nicht zugestimmt. Die Einwendungen der nicht übernahmswilligen Parteien seien mit diesen an Ort und Stelle überprüft und beraten worden. Die getroffenen Übernahmsverfügungen fänden ihre gesetzliche Grundlage in Paragraph 91, FLG. Ferner wies die Agrarbezirksbehörde in ihrem Bescheid darauf hin, daß die vorläufige Übernahme unbeschadet des Berufungsrechtes gegen den erst zu erlassenden Zusammenlegungsplan erfolge. Schließlich wurde einer allfälligen Berufung gegen diese Anordnung gemäß Paragraphen eins, AgrVG 1950 und 64 Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt:
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung mit folgender Begründung:
"1) Bei meinen Grundflächen sind keine günstigeren Ausformungen durch das Zusammenlegungsverfahren zustandegekommen (siehe C 2, C 4 und C 7).
2) Da meine Grundflächen nach dem derzeitigen Plan weiter von meinem Hof entfernt sind als jetzt, entstünde für mich eine Arbeitserschwernis durch die längeren Anfahrtszeiten.
3) Ich bezweifle überhaupt, ob eine Reduzierung der Besitzzersplitterung um nur 29 % für das Zusammenlegungsverfahren spricht!"
Diese Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der O.Ö. Landesregierung (die belangte Behörde) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 1983 gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 AVG 1950 in Verbindung mit § 22 FLG als unbegründet ab. Auch die belangte Behörde erachtete alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme als gegeben. Das Zusammenlegungsgebiet könne - insgesamt betrachtet - unbestritten zweckmäßiger als vor dieser Anordnung bewirtschaftet werden. Bereits die Agrarbezirksbehörde habe zutreffend auf die durch das Zusammenlegungsverfahren erreichten Vorteile hingewiesen. Daraus gehe hervor, daß durch die vorläufige Übernahme den Parteien bereits jetzt der erzielte Arrondierungseffekt zugute komme. Auch könnten dadurch allfällige Folgemaßnahmen, wie Wegebauten, Entwässerungen und Geländekorrekturen als weitere Verbesserung der Flur zeitgerecht und möglichst ohne Störung des Wirtschaftsablaufes ausgeführt werden. Hinzu komme, daß die Abfindung der Beschwerdeführer in die Anordnung der vorläufigen Übernahme deshalb einzubeziehen gewesen sei, weil sonst deren Gebietsteile nicht zweckmäßig bewirtschaftet werden könnten. Ohne Einbeziehung kämen nämlich Teile der Altflächen der Beschwerdeführer in andere Abfindungen zu liegen, wodurch ungünstig bearbeitbare Flächen entstanden wären. Die Berufungsausführungen richteten sich gegen die Grundabfindung als solche, doch könne auf derartige Einwendungen erst auf Grund einer Berufung gegen den noch zu erlassenden Zusammenlegungsplan eingegangen werden. Gemäß § 22 FLG sei die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme gegeben seien, auf das gesamte Zusammenlegungsgebiet abzustellen. Inwieweit die zugewiesenen Abfindungen dem § 19 FLG entsprächen, sei erst anhand des Zusammenlegungsplanes festzustellen.Diese Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der O.Ö. Landesregierung (die belangte Behörde) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 1983 gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 und Paragraph 66, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 22, FLG als unbegründet ab. Auch die belangte Behörde erachtete alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme als gegeben. Das Zusammenlegungsgebiet könne - insgesamt betrachtet - unbestritten zweckmäßiger als vor dieser Anordnung bewirtschaftet werden. Bereits die Agrarbezirksbehörde habe zutreffend auf die durch das Zusammenlegungsverfahren erreichten Vorteile hingewiesen. Daraus gehe hervor, daß durch die vorläufige Übernahme den Parteien bereits jetzt der erzielte Arrondierungseffekt zugute komme. Auch könnten dadurch allfällige Folgemaßnahmen, wie Wegebauten, Entwässerungen und Geländekorrekturen als weitere Verbesserung der Flur zeitgerecht und möglichst ohne Störung des Wirtschaftsablaufes ausgeführt werden. Hinzu komme, daß die Abfindung der Beschwerdeführer in die Anordnung der vorläufigen Übernahme deshalb einzubeziehen gewesen sei, weil sonst deren Gebietsteile nicht zweckmäßig bewirtschaftet werden könnten. Ohne Einbeziehung kämen nämlich Teile der Altflächen der Beschwerdeführer in andere Abfindungen zu liegen, wodurch ungünstig bearbeitbare Flächen entstanden wären. Die Berufungsausführungen richteten sich gegen die Grundabfindung als solche, doch könne auf derartige Einwendungen erst auf Grund einer Berufung gegen den noch zu erlassenden Zusammenlegungsplan eingegangen werden. Gemäß Paragraph 22, FLG sei die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme gegeben seien, auf das gesamte Zusammenlegungsgebiet abzustellen. Inwieweit die zugewiesenen Abfindungen dem Paragraph 19, FLG entsprächen, sei erst anhand des Zusammenlegungsplanes festzustellen.
Zur "Information" der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde ergänzend aus, daß die 13 einbezogenen Grundkomplexe der Beschwerdeführer zu 8 Abfindungskomplexen zusammengefaßt worden seien, sodaß eine Anhebung des Betriebserfolges vermutet werden könne. Die durchschnittliche Entfernung sei allerdings durch die Vergrößerung des Besitzkomplexes C 12 geringfügig angehoben worden, doch seien gegenüber dem Altbestand Grenzbegradigungen und günstigere Grundstücksformen erzielt worden. Im dritten Berufungspunkt zweifelten die Beschwerdeführer die Zweckmäßigkeit der Zusammenlegung an sich an. Dazu sei zu sagen, daß die Abnahme der Zersplitterung auch von der Besitzstruktur abhänge. Von den 138 Betrieben im Zusammenlegungsgebiet hätte jedoch die Mehrzahl (98) weniger als 5 ha, nur fünf Betriebe wiesen mehr als 20 ha auf. Durch die Zusammenlegung würden die Wirtschaftsbedingungen verbessert, insbesondere werde die früher vorgefundene unzulängliche Verkehrserschließung durch einen umfangreichen Wegebau behoben. Eine Prüfung der Berufungseinwendungen habe zunächst durch die Agrarbezirksbehörde vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes stattzufinden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 22 Abs. 1 FLG kann die Agrarbehörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16 Abs. 4) und vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wennNach Paragraph 22, Absatz eins, FLG kann die Agrarbehörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 16, Absatz 4,) und vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
a) dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist und
b) Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind und
c) die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist und
d) die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Übernahmewilligkeit gegeben hat und
e) die Agrarbehörde die Einwendungen der nicht übernahmewilligen Parteien auf deren Verlangen an Ort und Stelle überprüft, die Möglichkeit einer Einigung zwischen widerstreitenden Meinungen versucht und die Parteien über die damit zusammenhängenden Fragen beraten hat (Schlichtungstermin); zum Schlichtungstermin sind auf Verlangen der Partei der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft, die Vertreter der in Betracht kommenden Gemeinden (§ 8 Abs. 2 lit. a) sowie eine von der Partei namhaft zu machende Person ihres Vertrauens einzuladen; und e) die Agrarbehörde die Einwendungen der nicht übernahmewilligen Parteien auf deren Verlangen an Ort und Stelle überprüft, die Möglichkeit einer Einigung zwischen widerstreitenden Meinungen versucht und die Parteien über die damit zusammenhängenden Fragen beraten hat (Schlichtungstermin); zum Schlichtungstermin sind auf Verlangen der Partei der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft, die Vertreter der in Betracht kommenden Gemeinden (Paragraph 8, Absatz 2, Litera a,) sowie eine von der Partei namhaft zu machende Person ihres Vertrauens einzuladen; und
f) mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht gemäß § 22 Abs. 2 FLG das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Bescheides erlischt, der die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, FLG das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Bescheides erlischt, der die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.
Nach § 22 Abs. 3 FLG ist die Übernahme der Grundabfindungen, sofern zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Übernehmer eine Vereinbarung nicht zustandekommt, so festzulegen, daß eine bestmögliche Bewirtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet wird.Nach Paragraph 22, Absatz 3, FLG ist die Übernahme der Grundabfindungen, sofern zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Übernehmer eine Vereinbarung nicht zustandekommt, so festzulegen, daß eine bestmögliche Bewirtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet wird.
Nach § 91 Abs. 1 FLG kann die Agrarbehörde die aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Verfügungen treffen, um einen angemessenen Übergang in die neue Gestaltung des Grundbesitzes zu erzielen. Insbesondere kann durch eine solche Verfügung der Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahmen in Kraft getreten bzw. durchzuführen sind.Nach Paragraph 91, Absatz eins, FLG kann die Agrarbehörde die aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Verfügungen treffen, um einen angemessenen Übergang in die neue Gestaltung des Grundbesitzes zu erzielen. Insbesondere kann durch eine solche Verfügung der Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahmen in Kraft getreten bzw. durchzuführen sind.
Der belangten Behörde ist vorerst darin recht zu geben, daß die Anordnung der vorläufigen Übernahme nicht den erst zu erlassenden Zusammenlegungsplan vorwegnimmt. Sie erfolgt vielmehr unbeschadet des Rechtes der Parteien, allfällige Gesetzwidrigkeiten des Zusammenlegungsplanes im Rechtsmittelwege zu bekämpfen. Sämtliche Beschwerdeausführungen, die sich nicht mit der rechtlichen Zulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Übernahme, sondern bereits jetzt mit einer allfälligen Gesetzwidrigkeit der erst im Zusammenlegungsplan definitiv zuzuweisenden Abfindungen befassen, gehen daher schon aus diesem Grund ins Leere. Dem steht nicht entgegen, daß bereits mit der vorläufigen Übernahme gemäß § 22 Abs. 2 FLG eine neue Eigentumsordnung wirksam wird, zumal diese nach dem Gesetz mit Rücksicht auf den Zusammenlegungsplan nur auflösend bedingt geschaffen wird.Der belangten Behörde ist vorerst darin recht zu geben, daß die Anordnung der vorläufigen Übernahme nicht den erst zu erlassenden Zusammenlegungsplan vorwegnimmt. Sie erfolgt vielmehr unbeschadet des Rechtes der Parteien, allfällige Gesetzwidrigkeiten des Zusammenlegungsplanes im Rechtsmittelwege zu bekämpfen. Sämtliche Beschwerdeausführungen, die sich nicht mit der rechtlichen Zulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Übernahme, sondern bereits jetzt mit einer allfälligen Gesetzwidrigkeit der erst im Zusammenlegungsplan definitiv zuzuweisenden Abfindungen befassen, gehen daher schon aus diesem Grund ins Leere. Dem steht nicht entgegen, daß bereits mit der vorläufigen Übernahme gemäß Paragraph 22, Absatz 2, FLG eine neue Eigentumsordnung wirksam wird, zumal diese nach dem Gesetz mit Rücksicht auf den Zusammenlegungsplan nur auflösend bedingt geschaffen wird.
In der vorliegenden Beschwerde wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorläufige Übernahme gemäß den oben angeführten lit. b, e und f des § 22 Abs. 1 FLG nicht bekämpft, sodaß es sich erübrigt, auf diese Fragen näher einzugehen.In der vorliegenden Beschwerde wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorläufige Übernahme gemäß den oben angeführten Litera b, e und f des Paragraph 22, Absatz eins, FLG nicht bekämpft, sodaß es sich erübrigt, auf diese Fragen näher einzugehen.
Erstmals in der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, die Voraussetzung nach § 22 Abs. 1 lit. d FLG liege nicht vor, weil die belangte Behörde ihnen ein Wiesengrundstück zugeteilt habe, welches bis heute in der Natur nicht abgesteckt worden sei. Mit dieser Behauptung versuchen die Beschwerdeführer unter Umgehung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 VwGG 1965) im Verwaltungsverfahren versäumtes Vorbringen nachzuholen. Auf dieses Vorbringen konnte daher schon aus diesem Grunde vom Verwaltungsgerichtshof nicht mehr eingegangen werden; dasselbe trifft für die ebenfalls erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen zu, eine zweckmäßige Bewirtschaftung des "gesamten Ortsgebietes E" sei nach der vorläufigen Übernahme nicht mehr möglich, insbesondere könnten die Beschwerdeführer ihr bisher für den Rapsanbau verwendetes Grundstück C 7 - das im übrigen nach den vorliegenden Plänen weitgehend, wenn auch in einer abweichenden Ausformung wieder zugeteilt wurde - nun nicht mehr bewirtschaften.Erstmals in der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, die Voraussetzung nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera d, FLG liege nicht vor, weil die belangte Behörde ihnen ein Wiesengrundstück zugeteilt habe, welches bis heute in der Natur nicht abgesteckt worden sei. Mit dieser Behauptung versuchen die Beschwerdeführer unter Umgehung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbotes (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965) im Verwaltungsverfahren versäumtes Vorbringen nachzuholen. Auf dieses Vorbringen konnte daher schon aus diesem Grunde vom Verwaltungsgerichtshof nicht mehr eingegangen werden; dasselbe trifft für die ebenfalls erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen zu, eine zweckmäßige Bewirtschaftung des "gesamten Ortsgebietes E" sei nach der vorläufigen Übernahme nicht mehr möglich, insbesondere könnten die Beschwerdeführer ihr bisher für den Rapsanbau verwendetes Grundstück C 7 - das im übrigen nach den vorliegenden Plänen weitgehend, wenn auch in einer abweichenden Ausformung wieder zugeteilt wurde - nun nicht mehr bewirtschaften.
Aber auch insoweit, als sich das Beschwerdevorbringen mit den bereits im Verwaltungsverfahren von den Beschwerdeführern aufgestellten Behauptungen deckt, ist es nicht geeignet, eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch die angefochtene Anordnung der vorläufigen Übernahme darzutun. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nämlich weder, daß diese vorläufige Übernahme nicht im Sinne des § 22 Abs. 1 lit. a FLG zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des (gesamten) Zusammenlegungsgebietes erforderlich wäre, noch die Unmöglichkeit einer wirtschaftlich vertretbaren Bewirtschaftung der von den Beschwerdeführern zu übernehmenden Grundstücke gemäß § 22 Abs. 1 lit. c FLG. Die entgegenstehenden Feststellungen der belangten Behörde über den erzielten Arrondierungseffekt von "nur" 29 % und über die durch Wegebauten, Entwässerungen und Geländekorrekturen erzielten Verbesserungen werden somit durch das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht in einer Weise widerlegt, welche die behauptete Gesetzwidrigkeit der angeordneten vorläufigen Übernahme begründen könnte.Aber auch insoweit, als sich das Beschwerdevorbringen mit den bereits im Verwaltungsverfahren von den Beschwerdeführern aufgestellten Behauptungen deckt, ist es nicht geeignet, eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch die angefochtene Anordnung der vorläufigen Übernahme darzutun. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nämlich weder, daß diese vorläufige Übernahme nicht im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, FLG zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des (gesamten) Zusammenlegungsgebietes erforderlich wäre, noch die Unmöglichkeit einer wirtschaftlich vertretbaren Bewirtschaftung der von den Beschwerdeführern zu übernehmenden Grundstücke gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera c, FLG. Die entgegenstehenden Feststellungen der belangten Behörde über den erzielten Arrondierungseffekt von "nur" 29 % und über die durch Wegebauten, Entwässerungen und Geländekorrekturen erzielten Verbesserungen werden somit durch das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht in einer Weise widerlegt, welche die behauptete Gesetzwidrigkeit der angeordneten vorläufigen Übernahme begründen könnte.
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus bestreiten, im Wege der vorläufigen Übernahme Grundstücke zugewiesen erhalten zu haben, die die Gesetzmäßigkeit einer dementsprechenden Abfindung in Zweifel stellten, können sie nur neuerlich auf eine von der bekämpften Anordnung der vorläufigen Übernahme in keiner Weise gehinderte allfällige Bekämpfung des erst zu erlassenden Zusammenlegungsplanes verwiesen werden.
Da sich der angefochtene Bescheid aus diesen Erwägungen als nicht mit der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da sich der angefochtene Bescheid aus diesen Erwägungen als nicht mit der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet erweist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b sowie 53 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.
Wien, am 22. Mai 1984
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070248.X00Im RIS seit
20.09.2004Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014