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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §76 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1518/73 E 4. Juli 1975 RS 2Stammrechtssatz
Die Auslagen für ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachtens sind dem VwGH erwachsene Barauslagen. Für diese hat gemäß § 76 Abs 1 AVG 1950 im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Vermöge der besonderen Bestimmung des § 48 Abs 1 lit a VwGG 1965 in Verbindung mit § 55 Abs 1 desselben Gesetzes hat aber der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat, sofern er einen entsprechenden Antrag gemäß § 59 Abs 2 lit d VwGG 1965 innerhalb der dort vorgesehenen Frist stellt. (p.d. siehe Barauslagenzuspruch für Gutachten mit B vom 29.9.1975, OZ 33 idF OZ 40 sowie Ersatz der Stempelmarken für Antrag nach § 59 Abs 2 d VwGG mit B vom 1.3.1976, OZ 41)Die Auslagen für ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachtens sind dem VwGH erwachsene Barauslagen. Für diese hat gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Vermöge der besonderen Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, desselben Gesetzes hat aber der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat, sofern er einen entsprechenden Antrag gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Litera d, VwGG 1965 innerhalb der dort vorgesehenen Frist stellt. (p.d. siehe Barauslagenzuspruch für Gutachten mit B vom 29.9.1975, OZ 33 in der Fassung OZ 40 sowie Ersatz der Stempelmarken für Antrag nach Paragraph 59, Absatz 2, d VwGG mit B vom 1.3.1976, OZ 41)
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Entscheidung in der Sache bzw Abweisung oder Zurückweisung Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982040244.X01Im RIS seit
28.01.2008