RS Vwgh 2007/7/31 2006/02/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Das dem Besch im Rahmen § 99 Abs 3 lit d iVm § 82 Abs 1 StVO 1960 zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist das Aufstellen eines Werbeständers vor einem bestimmten Haus, ohne dass hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung vorgelegen ist. Es liegt dabei ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo der Werbeständer aufgestellt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung der Besch als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 9 VStG schuldig erkannt wurde. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Werbeständer nicht aufgestellt werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des (unbefugten) Aufstellens dieses Werbeständers gemacht (E 25. Februar 2003, 2001/10/0257).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortVerantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganVerantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020153.X01

Im RIS seit

31.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten