RS Vwgh 1984/5/23 84/09/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1984
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/09/0117 E 19. Jänner 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Hilfe beim Anlegen der Prothese und die Unterstützung beim Einsteigen in die bzw beim Heraussteigen aus der Badewanne stellen Handreichungen dar, die im Rahmen des sittlichen Familienbandes nahen Angehörigen zugemutet werden und nicht - wie die Ganzkörperreinigung selbst - dem Begriff "Pflege und Wartung" unterstellt werden können.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzung Begriff der Hilflosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984090022.X02

Im RIS seit

06.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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