RS Vwgh 1984/5/23 83/09/0186

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Veröffentlicht am 23.05.1984
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67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3247/54 E 10. April 1957 VwSlg 4332 A/1957 RS 3

Stammrechtssatz

Der Begriff des Berufes im Sinne des § 8 KOVG umfasst nicht in erster Linie und ausschließlich ein auf Lohn oder Gewinn abzielendes Handeln. Die Tätigkeit einer Hausfrau im Haushalt ist daher bei der gemäß § 8 KOVG vorzunehmenden Einschätzung zu berücksichtigen.Der Begriff des Berufes im Sinne des Paragraph 8, KOVG umfasst nicht in erster Linie und ausschließlich ein auf Lohn oder Gewinn abzielendes Handeln. Die Tätigkeit einer Hausfrau im Haushalt ist daher bei der gemäß Paragraph 8, KOVG vorzunehmenden Einschätzung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Zumutbarer Beruf Besondere Fälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983090186.X01

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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