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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3247/54 E 10. April 1957 VwSlg 4332 A/1957 RS 3Stammrechtssatz
Der Begriff des Berufes im Sinne des § 8 KOVG umfasst nicht in erster Linie und ausschließlich ein auf Lohn oder Gewinn abzielendes Handeln. Die Tätigkeit einer Hausfrau im Haushalt ist daher bei der gemäß § 8 KOVG vorzunehmenden Einschätzung zu berücksichtigen.Der Begriff des Berufes im Sinne des Paragraph 8, KOVG umfasst nicht in erster Linie und ausschließlich ein auf Lohn oder Gewinn abzielendes Handeln. Die Tätigkeit einer Hausfrau im Haushalt ist daher bei der gemäß Paragraph 8, KOVG vorzunehmenden Einschätzung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Zumutbarer Beruf Besondere FälleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983090186.X01Im RIS seit
15.11.2004