Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Die Richtschnur für die Grenze einer gemäß § 86 Abs 4 KOVG 1957 zulässigen amtswegigen Berichtigung von Bescheiden ist die im Sinne des Beurteilungsmaßstabes des § 62 Abs 4 AVG 1950 zu verstehende Offenkundigkeit einer Unrichtigkeit. Bei Fehlern, deren Offenkundigkeit nicht als gegeben anzusehen ist, muss die Rechtskraft des Bescheides beachtet werden.Die Richtschnur für die Grenze einer gemäß Paragraph 86, Absatz 4, KOVG 1957 zulässigen amtswegigen Berichtigung von Bescheiden ist die im Sinne des Beurteilungsmaßstabes des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 zu verstehende Offenkundigkeit einer Unrichtigkeit. Bei Fehlern, deren Offenkundigkeit nicht als gegeben anzusehen ist, muss die Rechtskraft des Bescheides beachtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983090173.X03Im RIS seit
19.11.2004Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009