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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §31 Abs1;Rechtssatz
Es liegt keine "schwere geistige oder seelische Störung" im Sinne des § 31 Abs 1 KDV, sondern ein charakterlicher Mangel, der sich nicht unmittelbar auf das Verkehrsgeschehen auswirkt, vor, wenn angenommen wird, dass eine Person auf Grund von "psychischer Instabilität", "mangelnder kritischer Realitätseinschätzung", "starker Beeinflussbarkeit" und "Neigung zu erhöhtem Alkoholkonsum in Belastungssituationen" künftigen Belastungen (privater oder beruflicher Natur) nicht gewachsen sein und daher zufolge des damit verbundenen erhöhten Alkoholkonsums in derartigen Situationen im Straßenverkehr nachteilig in Erscheinung treten wird (Hinweis E 27.4.1979, 1489/78).Es liegt keine "schwere geistige oder seelische Störung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, KDV, sondern ein charakterlicher Mangel, der sich nicht unmittelbar auf das Verkehrsgeschehen auswirkt, vor, wenn angenommen wird, dass eine Person auf Grund von "psychischer Instabilität", "mangelnder kritischer Realitätseinschätzung", "starker Beeinflussbarkeit" und "Neigung zu erhöhtem Alkoholkonsum in Belastungssituationen" künftigen Belastungen (privater oder beruflicher Natur) nicht gewachsen sein und daher zufolge des damit verbundenen erhöhten Alkoholkonsums in derartigen Situationen im Straßenverkehr nachteilig in Erscheinung treten wird (Hinweis E 27.4.1979, 1489/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110309.X02Im RIS seit
18.11.2004